SG Aachen zu außergerichtlichen Kosten: Regelungen des RVG gelten nicht für Privatpersonen

30.04.2015

Rechtsanwälte können für ihre Post- und Telekommunikationsdienstleistungen eine Pauschale von 20 Euro in Rechnung stellen. Für Private ist die Regelung des RVG nicht anwendbar. Sie müssen die konkret angefallenen Kosten belegen, wenn sie diese nach einem gewonnenen Rechtsstreit geltend machen wollen.

Das Sozialgericht (SG) Aachen hat in einem aktuellen, inzwischen auch rechtskräftigen Beschluss klargestellt, dass die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ausschließlich für Anwälte gelten. Für Privatpersonen, die nach einem gewonnen Rechtsstreit ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommen wollen, sind sie nicht anwendbar (Beschl. v. 20.04.2015, Az. S 11 SF 11/15 E).

Für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienste ermöglicht das RVG Rechtsanwälten, eine Pauschale von 20 Euro zu erheben und in Rechnung zu stellen. In Aachen hatte sich auch eine Privatperson hierauf berufen wollen und, nachdem sie ihren Rechtsstreit gewonnen hatte, den Betrag gegenüber der unterlegenen Partei geltend gemacht.

Das Gericht forderte jedoch nun Nachweise über die tatsächlich angefallenen Kosten. Die Pauschalierung des RVG gelte nur für Rechtsanwälte, weil der Gesetzgeber die Kosten für das zwangsläufig erforderliche Nutzen einer telekommunikationstechnischen Infrastruktur möglichst praktikabel abgelten wollte.

Privatpersonen müssten eine solche Infrastrukur für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten jedoch nicht vorhalten, so das Gericht. Daher sei ihnen zuzumuten, die angefallenen Kosten konkret zu belegen. Weil also die Ausgangslagen nicht vergleichbar seien, dürften die Regelungen des RVG nicht auf Privatpersonen übertragen werden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Aachen zu außergerichtlichen Kosten: Regelungen des RVG gelten nicht für Privatpersonen . In: Legal Tribune Online, 30.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15402/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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