Schleswig-Holsteinisches OVG
Eilantrag gegen Lübecker "Bettensteuer" abgelehnt
20.02.2012
Gegen eine solche Übernachtungssteuer bestehen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) keine grundsätzlichen Bedenken (Beschl. v. 15.02.2012, Az. 4 MR 1/12). Die Gemeinden seien zu ihrer Erhebung auch neben der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer berechtigt, weil beide Steuern nicht gleichartig seien.
Der Einführung einer "Bettensteuer" stehe auch nicht entgegen, dass der Bundesgesetzgeber im Jahre 2009 mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe gesenkt hat. Die finanzielle Belastung der Hoteliers beziehungsweise der Gäste sowie der Verwaltungsaufwand durch die Lübecker Bettensteuer hielten sich in vertretbarem Rahmen.
Eine einstweilige Außerkraftsetzung der Satzung sei darüber hinaus weder aus Gründen des Datenschutzes noch wegen des knappen Zeitraumes zwischen ihrer Verabschiedung Ende November 2011 und dem Inkrafttreten geboten.
Mit der Einführung einer Übernachtungssteuer hätten die Betroffenen spätestens seit einem Beschluss der Lübecker Bürgerschaft zur Erarbeitung eines Abgabenkonzeptes im September 2010 rechnen müssen. Ob die Ausgestaltung der Steuer durch die Lübecker Satzung im Detail rechtmäßig ist, muss das OVG im Hauptsacheverfahren prüfen. Über die von der Antragstellerin gegen die Satzung eingereichte Normenkontrollklage (Az.: 4 KN 1/12) hat das Gericht noch nicht entschieden.
Die sog. "Bettensteuer" wird in Lübeck seit Januar 2012 von den Beherbergungsunternehmern in Höhe von 5 Prozent des vom Gast zu zahlenden Übernachtungsentgelts (abzüglich der Umsatzsteuer) erhoben. Ausgenommen sind beruflich bedingte Übernachtungen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
age/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, Schleswig-Holsteinisches OVG: Eilantrag gegen Lübecker "Bettensteuer" abgelehnt. In: Legal Tribune ONLINE, 20.02.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5601/ (abgerufen am 24.05.2012)
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