BVerwG zur Rückforderung von Fördermitteln: Mainz darf Straßenbausubventionen behalten

26.04.2012

Die Stadt Mainz muss richtlinienwidrig bezahlte Fördermittel nach einer Entscheidung des BVerwG vom Mittwoch nicht zurückzahlen. Eine Verwaltungspraxis, die entgegen bestehender Förderrichtlinien Folgekosten für Straßenbaumaßnahmen subventioniert, berechtigt nicht zur Rückforderung, wenn die Abweichung keinen Gesetzesverstoß bewirkt und nicht willkürlich ist, so die Richter in ihrem Urteil.

In dem dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vorliegenden Fall wurden der  Stadt Mainz 1996 für ein Straßenbauvorhaben sowohl aus Bundesmitteln als auch aus Landesmitteln nach Förderrichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz Zuschüsse bewilligt. Gefördert wurden aber darüber hinaus auch so genannte Folgekosten, die im Zuge der Straßenbaumaßnahmen für die Änderung an Versorgungsleitungen der Stadtwerke entstanden waren. Nachdem 2006 der Rechnungshof diese Verwaltungspraxis beanstandete, hob das Land Rheinland Pfalz die frühere Bewilligung in Höhe der geförderten Leitungsverlegungskosten auf und forderte 12.253 Euro nebst Zinsen von der Stadt zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Berufung der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) im Wesentlichen zurück; es hob nur die Verzinsungsanordnung auf. Die Revision der Stadt führte zur nun vollständigen Aufhebung des angegriffenen Bescheides.

Nach dem Urteil (Urt. v. 25.04.2012, Az. 8 C 18.11) des BVerwG kommt eine rückwirkende Korrektur nur bei einer zugleich gesetzwidrigen Förderung in Betracht. Die Bewilligung von Fördermitteln für Folgekosten stand zwar im Widerspruch zu den Förderrichtlinien des Landes Rheinland Pfalz. Sie verstieß aber nicht gegen ein Gesetz, sondern nur gegen verwaltungsinterne Richtlinien. Gleichwohl wurden Folgekosten seit 1980 als förderfähig anerkannt. Von dieser Verwaltungspraxis könne nur für die Zukunft abgewichen werden.

plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Rückforderung von Fördermitteln: Mainz darf Straßenbausubventionen behalten . In: Legal Tribune Online, 26.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6077/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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