Streit um Rabattgutscheine geht vor BGH: Grund­sätz­liche Bedeu­tung für den Handel?

21.08.2015

Die juristische Auseinandersetzung wegen der Aktion der Drogeriemarktkette Müller, Rabattgutscheine der Konkurrenz in den eigenen Fililalen anzunehmen, wird den BGH beschäftigen.

Die Wettbewerbszentrale legte gegen ein Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts (OLG) Revision ein, wie eine Sprecherin am Donnerstag mitteilte. Der Fall sei von grundsätzlicher Bedeutung für den Handel. Das OLG hatte Anfang Juli entschieden, dass die bloße Ankündigung, Gutscheine von Mitbewerben in den eigenen Filialen zu akzeptieren, kein unlauterer Wettbewerb sei - auch dann nicht, wenn Konkurrenten und ihre Rabattaktionen namentlich genannt würden. Es liege auch keine unlautere Werbe-Sabotage vor. Müller verhindere durch sein Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen sich und den Konkurrenten, sondern verschärfe ihn.

Das Vorgehen von Müller könnte ganz allgemein spürbare Auswirkungen auf die Coupon-Werbung haben, kritisierte hingegen die Wettbewerbszentrale. "Wenn die Werbenden davon ausgehen müssen, dass ihre Gutscheine von der Konkurrenz ohne deren Werbemittelaufwand ausgenutzt werden, könnte die Attraktivität derartiger Aktionen in Frage gestellt werden." Die Wettbewerbshüter waren bereits mit ihrer Klage vor dem Landgericht (LG) Ulm gescheitert.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Streit um Rabattgutscheine geht vor BGH: Grundsätzliche Bedeutung für den Handel? . In: Legal Tribune Online, 21.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16672/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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