Postwurfsendung "Einkauf aktuell"
Urteil gegen Reklame im Briefkasten rechtskräftig
08.01.2012
Dem Anwalt waren immer wieder Ausgaben von "Einkauf aktuell" in den Briefkasten gesteckt worden, obwohl er mehrfach schriftlich gegen die Zustellung der wöchentlichen Sendung mit einem Fernsehprogramm und Werbebroschüren protestiert hatte.
Einen Aufkleber "Werbung - nein danke!" wollte der Anwalt nicht an seinem Briefkasten anbringen. "Ich möchte selbst entscheiden, welche Werbung ich bekomme und welche nicht", erklärte der Kläger. Das Landgericht (LG) sah das ebenso und berief sich bei seiner Entscheidung auch auf Art. 2 des Grundgesetzes, der das Selbstbestimmungsrecht garantiert. Im Wiederholungsfall drohen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Diese Entscheidung gegen unerwünschte Reklame im Briefkasten könnte bundesweit erhebliche Folgen für die Werbewirtschaft haben. "Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl von Werbeverweigerern wird dies gegebenenfalls dazu führen, dass die bisher bekannte Form der Postwurfsendungen nicht mehr möglich sein wird", heißt es im Urteil.
Post sieht in dem Urteil eine Einzelfallentscheidung
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatten die Richter eine Revision zugelassen. Ein entsprechender Antrag sei aber nicht eingegangen, erklärte eine Sprecherin des Bundesgerichtshofes am Donnerstag. Nach Angaben des Landgerichts war die Frist am 28. Dezember abgelaufen.
"Da es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Lüneburg um eine Einzelfallentscheidung handelt, sehen wir keinen Anlass, in dieser Sache in Revision zu gehen", sagte am Donnerstag ein Sprecher der Post in Hamburg zur verstrichenen Frist. "Ich freue mich, dass sich die Verbraucher in Zukunft auf diese rechtskräftige und wegweisende Entscheidung berufen können", erklärte hingegen der Kläger hingegen.
Das Verlagsgeschäft gilt bei Postdienstleistern als verlockende Wachstumssparte. "Einkauf aktuell" hat eine Auflage von rund 18 Millionen Exemplaren.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
LG Lüneburg: Keine Postwurfsendung gegen den Willen des Empfängers
Weg frei für "Einkauf Aktuell": Werbesendung der Post ist kein staatliches Presseorgan
OLG Hamm: Prospektwerbung muss Identität des werbenden Unternehmens erkennen lassen
Zitiervorschlag
, Postwurfsendung "Einkauf aktuell": Urteil gegen Reklame im Briefkasten rechtskräftig. In: Legal Tribune ONLINE, 08.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5246/ (abgerufen am 23.05.2012)
Infos zum ZitiervorschlagRechtsgebiete
TopJOBS der Woche
Neueste Stellenangebote
Meistgelesene Artikel
Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegtDFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Zur Geschichte von § 175 StGBSpäte Wiedergutmachung für Schwule
Norbert Röttgens EntlassungWie die Kanzlerin sich eines Ministers entledigt
Geplante Verschärfung der VerbandsgeldbußeDeutschlands nächster Schritt zu einem Unternehmensstrafrecht?
Verfassungsrichterin Monika Hermanns im..."Mutwillensgebühr ist beste Alternative"
Veranstaltungen und Seminare
25.05.2012, MainzMainz Media Forum
11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid
12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation
14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012
18.06.2012, Mainz12. Mainzer Mediengespräch
Ihre Meinung
Hells Angels und Co. im Visier der LänderSollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?
Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.
Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.
Dazu habe ich keine Meinung.
Artikel der Woche
Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.
mehr






Kommentare
Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel
Kommentieren