Partnerschaftsgesellschaft für Anwälte

BRAK und DAV begrüßen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums

15.02.2012

Die Interessenvertretungen der Rechtsanwälte sind hoch zufrieden mit dem am Mittwoch veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Schaffung einer Partnerschaftsgesellschaft, die der Anwaltschaft als zusätzliche Rechtsform zur Verfügung stehen soll.

Der Entwurf sieht eine beschränkte Haftung für Fehler in der Berufsausübung vor. Bisher haften Rechtsanwälte grundsätzlich persönlich und mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung für Berufsfehler soll nun auf das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft beschränkt werden können. Dies aber nur dann, wenn im Gegenzug die Partnerschaftsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer wesentlich erhöhten Versicherungssumme abschließt.

Die vorgesehenen Regelungen entsprechen weitestgehend den Überlegungen der Anwaltschaft.

"Diese Ausgestaltung einer haftungsbeschränkten Partnerschaft kommt sowohl den Interessen der Anwaltschaft als auch denen der Verbraucher entgegen, die über die erhöhte Haftpflichtversicherungssumme für Anwaltsfehler noch besser abgesichert werden. Sie wirkt zugleich dem Trend deutscher Kanzleien zur englischen Limited Liability Partnership (LLP) entgegen. Der Anwaltschaft wird endlich eine verlässliche inländische Rechtsform zur Verfügung gestellt", so der Präsident der BRAK Axel C. Filges.

Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Reform des § 8 PartGG. "Es kann nicht sein, dass deutsche Kanzleien in eine englische Rechtsform für ihre Kanzlei, die der LLP, flüchten", erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. In diese Gesellschaftsform wechselten nicht nur internationale Sozietäten, sondern auch deutsche Kanzleien mit weniger Partnern.

tko/LTO-Redaktion

DruckenSendenZitierenKommentieren

Zitiervorschlag

, Partnerschaftsgesellschaft für Anwälte: BRAK und DAV begrüßen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums. In: Legal Tribune ONLINE, 15.02.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5570/ (abgerufen am 24.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag

Rechtsgebiete




Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

Kommentare

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel

Kommentieren
24

Veranstaltungen und Seminare

25.05.2012, MainzMainz Media Forum

11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid

12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation

14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012

18.06.2012, Mainz12. Mainzer Mediengespräch

LTO-Quiz

© Rido - Fotolia.com

Was die Abkürzung AVB bedeutet, wissen Sie vielleicht noch, auch wenn Sie seit dem Examen das Versicherungsrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Moral Hazards? Und wo ist das internationale Versicherungsrecht noch gleich geregelt? Testen Sie hier, ob Sie Ihr Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Ihre Meinung

Hells Angels und Co. im Visier der Länder

Sollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?

Foto: Roberto Pfeil/dapd
Ja.

Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.

Nein.

Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.

Egal.

Dazu habe ich keine Meinung.

Zum Ergebnis
Die LTO App - jetzt im iTunes Store

Artikel der Woche

Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Von: Ass. iur. Johannes Arnhold

Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag  auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.

mehr

LTO-Newsletter

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche kostenlos mit dem LTO-Redaltionsnewsletter

Ihre E-Mail-Adresse:

Rechtsgebiete: