Partnerschaftsgesellschaft für Anwälte
BRAK und DAV begrüßen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums
15.02.2012
Der Entwurf sieht eine beschränkte Haftung für Fehler in der Berufsausübung vor. Bisher haften Rechtsanwälte grundsätzlich persönlich und mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung für Berufsfehler soll nun auf das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft beschränkt werden können. Dies aber nur dann, wenn im Gegenzug die Partnerschaftsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer wesentlich erhöhten Versicherungssumme abschließt.
Die vorgesehenen Regelungen entsprechen weitestgehend den Überlegungen der Anwaltschaft.
"Diese Ausgestaltung einer haftungsbeschränkten Partnerschaft kommt sowohl den Interessen der Anwaltschaft als auch denen der Verbraucher entgegen, die über die erhöhte Haftpflichtversicherungssumme für Anwaltsfehler noch besser abgesichert werden. Sie wirkt zugleich dem Trend deutscher Kanzleien zur englischen Limited Liability Partnership (LLP) entgegen. Der Anwaltschaft wird endlich eine verlässliche inländische Rechtsform zur Verfügung gestellt", so der Präsident der BRAK Axel C. Filges.
Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Reform des § 8 PartGG. "Es kann nicht sein, dass deutsche Kanzleien in eine englische Rechtsform für ihre Kanzlei, die der LLP, flüchten", erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. In diese Gesellschaftsform wechselten nicht nur internationale Sozietäten, sondern auch deutsche Kanzleien mit weniger Partnern.
tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, Partnerschaftsgesellschaft für Anwälte: BRAK und DAV begrüßen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums. In: Legal Tribune ONLINE, 15.02.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5570/ (abgerufen am 24.05.2012)
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