VG Schleswig zur Mindestkörperlänge: Entschädigung für zu "kleine Frau"

27.03.2015

Weil die Bundespolizei eine Bewerberin mit der Begründung "zu klein" vom Eignungsprüfungsverfahren ausschloss, wurde der Klägerin nun vom Schleswig-Holsteinischen VG eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) hat einer 1,58 Meter großen Frau eine Entschädigung von rund 3.800 Euro wegen ihres Ausschlusses vom Eignungsprüfungsverfahren der Bundespolizei zugesprochen (Urt. v. 26.03.2015, Az.: 12 A 120/14).

Die Volljuristin hatte sich für den höheren Polizeivollzugsdienst beworben, wurde wegen ihrer Körpergröße aber nicht als Bewerberin berücksichtigt, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Bei Männern liegt die Mindestgröße bei der Bundespolizei bei 1,65 Meter, bei Frauen werden 1,63 Meter Körpergröße gefordert.

Dies verstößt nach Ansicht der Richter gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es gebe keine belegbaren Gründe dafür, dass die unterschiedlichen Mindestkörperlängen für Männer und Frauen gerechtfertigt sind.

Wegen einer grundsätzlichen Bedeutung ließ die 12. Kammer des Gerichts die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) zu. Diese kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils geltend gemacht werden.

dpa/avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Schleswig zur Mindestkörperlänge: Entschädigung für zu "kleine Frau" . In: Legal Tribune Online, 27.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15089/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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