OVG zur Voraussetzung für den Polizeidienst: In Sachsen-Anhalt kommt es auf die Größe an

02.10.2017

Die Mindestkörpergröße für den Polizeidienst ist ein umstrittenes Thema. Ob diese nun rechtmäßig ist, bewerten die OVG höchst unterschiedlich. So entschied nun das in Sachsen-Anhalt, dass die dortige Vorgabe rechtmäßig sei.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hält die in der Polizeilaufbahnverordnung festgelegte Mindestkörpergröße von 160 Zentimetern für die Einstellung in den Polizeivollzugdienst des Landes Sachsen-Anhalt für rechtmäßig. Polizeibeamte müssten ein durchsetzungsfähiges Erscheinungsbild widerspiegeln. Die Entscheidung gab das Gericht am Montag bekannt (Beschl. v. 29.09.2017, Az. 1 M 92/17).

Eine Bewerberin hatte geklagt, weil ihr die Einstellung in das Beamtenverhältnis wegen ihrer Körpergröße verwehrt wurde. In der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht (VG) Halle war sie damit bereits gescheitert (Az. 5 B 623/17 HAL).

Auch vor dem OVG hatte sie nun mit ihrer Klage keinen Erfolg. Dieses begründet seine Entscheidung mit dem weiten Einschätzungsspielraum, den der Dienstherr bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für die jeweilige Laufbahn hat. Dabei könne er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter orientieren.

Kleines Erscheinungsbild als Gefährdung

Die Vorgabe einer bestimmten Körpergröße sei berechtigt, um die Durchsetzungsfähigkeit von Polizeibeamten in körperlichen Auseinandersetzungen zu gewährleisten, argumentieren die Magdeburger Richter. Als Beispiel führen sie den unmittelbaren Zwang an, für dessen erfolgreiche Durchsetzung eine "gewisse körperliche Mindestvoraussetzung" erfüllt sein müsse.

Zudem hat das OVG die Befürchtung, dass Polizeibeamte unterhalb einer Körpergröße von 160 Zentimetern bei Konfrontationen mit Aggressoren nicht mehr ein Erscheinungsbild böten, das ihre körperliche Kraft und Durchsetzungsfähigkeit widerspiegle.

Es liege deswegen nahe, dass diese Polizeibeamten eher und bevorzugt Ziel von aggressivem Verhalten werden und hieraus zusätzliche Gefahren für sie und andere erwachsen könnten, so der Senat.

Gerichte bewerten Mindestgrößenkriterium unterschiedlich

Erst vor zwei Wochen hat das OVG NRW die Frage für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Richter in Münster haben eine Mindestkörpergröße in einer Verordnung als rechtswidrig erachtet. Sie forderten ein Gesetz, das die unterschiedlichen Mindestkörpergrößen für Männer und Frauen bestimmt.

Eine extra vom Land gegründete Arbeitsgruppe legte in dem Verfahren das Ergebnis eines Untersuchungsberichts vor, wonach in NRW ab einer Körpergröße von 163 Zentimetern sicher von einer Polizeidiensttauglichkeit ausgegangen werden könne.

In Berlin ist der Streitgegenstand zwar noch nicht obergerichtlich entschieden. Das Verwaltungsgericht (VG) sprach sich aber für eine Mindestkörpergröße aus und argumentierte ähnlich wie ihre Kollegen aus Magdeburg.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG zur Voraussetzung für den Polizeidienst: In Sachsen-Anhalt kommt es auf die Größe an . In: Legal Tribune Online, 02.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24811/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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