OVG Rheinland-Pfalz
Keine Solarzellen auf denkmalgeschütztem Haus
12.09.2011
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigten damit die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung kann demnach versagt werden, wenn die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Gemeinwohlinteressen oder privaten Belange des Klägers nicht als so gewichtig angesehen werden können, dass sie die Belange des Denkmalschutzes überwiegen (Beschl. v. 16.8.2011, Az. 8 A 10590/11).
Der Denkmalschutz habe hier Vorrang vor Interessen des Allgemeinwohls. Zwar sei in Art. 20a des Grundgesetzes der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen normiert; dies gebe dem Eigentümer aber nicht das Recht, gerade auf seinem Hausdach eine Solaranlage zu installieren.
Auch der Einwand des Eigentümers, er wolle mit der Fotovoltaikanlage Erlöse erzielen, und die Versagung der Genehmigung verletze sein Recht am Eigentum, fand bei den Richtern kein Gehör. Sie verweisen diesbezüglich auf die Sozialbindung des Eigentums. Ihretwegen müsse es der Eigentümer hinnehmen, wenn ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks wegen der Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt wird.
Das Gericht wies darauf hin, dass bei der Beurteilung, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit eines Objektes angenommen werden kann, diese kategorienadäquat erfolgen müsse, das heißt sie sich an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie zu orientieren hat. Im hier entschiedenen Fall habe die Behörde die Schutzwürdigkeit des Hauses des Klägers zu Recht aus städtebaulichen Gründen abgeleitet, insbesondere aus seiner ortsbildprägenden Funktion.
age/LTO-Redaktion
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VG Berlin: Solaranlage trotz Denkmalschutzes möglich
Zitiervorschlag
, OVG Rheinland-Pfalz: Keine Solarzellen auf denkmalgeschütztem Haus. In: Legal Tribune ONLINE, 12.09.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4268/ (abgerufen am 22.05.2012)
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