Die Anwaltskammer Hamm muss Auskunft geben, warum Marcus Pretzell nicht mehr als Anwalt zugelassen ist. Und offenbart nach dem Beschluss des OVG NRW, dass der AfD-Landeschef erst verzichtete, als ihm der Widerruf durch die Kammer schon vorlag.
Die Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamm ist verpflichtet, der Rheinischen Post Auskunft darüber zu erteilen, weshalb Marcus Pretzell nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Beschwerde der Kammer gegen die entsprechende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. April 2017 hat, wie Ende vergangener Woche bekannt wurde, das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW bereits Anfang Mai zurück gewiesen (Beschl. v. 03.05.2017, Az. 15 B 457/17).
Ausschlussgründe, warum die Zeitung sich nicht auf ihren presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen können sollte, sieht das OVG nicht. Weder stünden dem Auskunftsanspruch Vorschriften über die Geheimhaltung i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Landespressegesetz NRW entgegen, noch würden dadurch überwiegende schutzwürdige private Interessen des AfD-Landeschefs oder ein öffentliches Interesse der Anwaltskammer verletzt, so die Oberverwaltungsrichter in Münster.
Marcus Pretzell betonte stets, von sich aus auf seine Zulassung verzichtet zu haben, um sich ganz der Politik widmen zu können. Nach Auskunftserteilung durch die RAK ist klar, dass er den Verzicht erst erklärte, nachdem ihm der Widerruf der Zulassung durch die Anwaltskammer bereits vorlag.
OVG: Gewichtiges öffentliches Interesse an Pretzells beruflicher Tätigkeit
Die Vorschrift des § 76 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung, die Vorstandsmitglieder der Kammern zur Verschwiegenheit verpflichtet, sei keine Geheimhaltungsvorschrift iSd Landespressegesetzes, befand der Senat. Die Vertraulichkeit der Personalakten betroffener Anwälte müsse bei der Abwägung mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch berücksichtigt werden.
Diese fällt in der unanfechtbaren Entscheidung, welche die RP mit der Berliner Sozietät Partsch & Partner erstritt, zu Lasten von Marcus Pretzell aus, der in dem Verfahren als Beigeladener auftrat. Nach Ansicht des 15. Senats überwiegt das öffentliche Interesse an Informationen über den Landesvorsitzenden und damaligen Spitzenkandidaten der Alternative für Deutschland (AfD), die am Sonntag mit 7,4 Prozent der Stimmen auch in Nordrhein-Westfalen in den Landtag einzog, den Eingriff in seine Sozialsphäre.
Es liege auf der Hand, so die Verwaltungsrichter in Münster, dass an dessen bisheriger beruflicher Tätigkeit sowie an den Gründen, die dazu geführt haben, dass er nicht mehr zugelassen ist, ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe. Sie könnten herangezogen werden, um seine Qualifikation für ein politisches Amt zu bewerten.
Pretzell: "Zu keinem Zeitpunkt zahlungsunfähig, überschuldet oder zahlungsunwillig"
Im Februar 2015 teilte der Direktor des Amtsgerichts Hagen der für Pretzell zuständigen RAK Hamm schriftlich mit, dass betreffend Marcus Pretzell ein Schuldnerverzeichniseintrag erfolgt sei, so Hauptgeschäftsführer Stefan Peitscher auf Nachfrage von LTO. Am 20. Februar 2015 versandte die Anwaltskammer ein Anhörungsschreiben zu seinen Vermögensverhältnissen an Pretzell, zugestellt per Postzustellungsurkunde (PZU). Der Politiker reagierte darauf nicht, so die RAK.
Auf Nachfrage teilte Pretzell gegenüber LTO durch seinen Anwalt mit, er sei "zu keinem Zeitpunkt zahlungsunfähig, überschuldet oder zahlungsunwillig" gewesen. Zwar habe er " - wie jeder normale Bürger auch -" Verbindlichkeiten gehabt und diese zum Teil trotz Mahnung nicht erfüllt, so dass es deshalb zu Zwangsvollstreckungsversuchen gekommen sei. "Der Grund dafür war aber nicht, dass unser Mandant zu irgendeinem Zeitpunkt wirtschaftlich nicht in der Lage oder nicht willens gewesen wäre, Verbindlichkeiten zu tilgen", so Dr. Carsten Brennecke von der Kölner Kanzlei Höcker, die Pretzell auch in dem Verfahren vor dem OVG NRW vertreten hat. "Hintergrund war einzig und alleine, dass unser Mandant nicht von an ihn gerichteten Mahnungen, Zahlungsaufforderungen oder etwaigen Aufforderungen zur Abgabe von Vermögensauskünften erreicht wurde".
Fest steht, dass spätestens im Januar 2015 die AfD und zumindest im März des Jahres 2015 auch die Öffentlichkeit erfuhr, dass gegen den Politiker Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen nicht bezahlter Verbindlichkeiten liefen. Wegen Steuerschulden des Politikers wurde ein Zwangsgeld gegen die Partei verhängt und das Konto der AfD gepfändet, nachdem die Landesgeschäftsstelle nicht auf die Aufforderung reagiert hatte, mitzuteilen, ob und welches Gehalt Pretzell beziehe.
2/2: Pretzell: freiwillig verzichtet, um sich Politik zu widmen
Gegenüber LTO hält Pretzell über seinen Anwalt Brennecke dennoch daran fest, dass er deshalb keine Rechtsanwaltszulassung mehr habe, weil er diese freiwillig bei der Rechtsanwaltskammer zurückgegeben habe, nachdem er keine weitere anwaltliche Tätigkeit auszuüben gedachte.
"Unser Mandant hatte sich dafür entschlossen, keine weitere anwaltliche Tätigkeit mehr auszuüben, da er sich in Vollzeit der Politik widmen wollte", so Brennecke gegenüber LTO. Die Rückgabe der Anwaltszulassung sei in einem solchen Fall sinnvoll, "weil eine – dann nutzlose – Rechtsanwaltszulassung für den Zulassungsinhaber insbesondere mit Auflagen und Kosten verbunden sei, da man z.B. Kammerbeiträge zahlen und eine mit nicht unerheblichen Kosten einhergehende – und dann nutzlose – Berufshaftpflichtversicherung unterhalten muss".
"Falsch ist Ihre Unterstellung", heißt es weiter, "dass unser Mandant auf Grund einer Eintragung ins Vollstreckungsregister oder aus sonstigen Gründen in Vermögensverfall geraten sei. Falsch ist daher auch Ihre Spekulation, dass unser Mandant mit dem Verzicht auf seine Zulassung einem Widerruf der Kammer wegen Vermögensverfalls zuvorkommen wollte. Denn ein solcher Vermögensverfall bestand zu keinem Zeitpunkt."
Die Fakten: Verzicht nach Erhalt des Widerrufs
Mit den von der Anwaltskammer Hamm gegenüber LTO dargestellten zeitlichen Abläufen ist diese Erklärung kaum in Einklang zu bringen. Mit Schreiben vom 20. April 2015, und laut Peitscher "nach weiteren Recherchen über die Vermögensverhältnisse des Herrn Pretzell bei den zuständigen Stellen" widerrief die BRAK dessen Rechtsanwaltszulassung.
Der per PZU versandte Widerrufs-Bescheid habe allerdings in Deutschland nicht zugestellt werden können, weil der Adressat nach Angaben der Post nach Brüssel verzogen sei, heißt es in dem Schreiben an LTO. Der im Anschluss dorthin per Einschreiben mit Rückschein zugestellte Bescheid sei nicht abgeholt worden und am 26. Mai zurück zur RAK in Hamm gekommen.
Nach mehreren erfolglosen Versuchen habe man Pretzell dann telefonisch erreicht, der habe seine Adresse in Brüssel bestätigt. Am 27. Mai versandte die RAK den Widerruf der Zulassung erneut per Einschreiben mit Rückschein, er wurde Pretzell am 5. Juni 2015 zugestellt. Mit Faxschreiben vom 2. Juli habe dieser dann auf seine Rechte aus der Zulassung ebenso wie darauf verzichtet, Rechtsmittel einzulegen. Aufgrund dieser Erklärung widerrief die RAK per Fax mit Empfangsbekenntnis seine Zulassung am 3. Juli, wirksam geworden am 5. Juli 2015, als der 43-Jährige den Empfang bestätigte.
Nach Angaben der RAK Hamm hat Marcus Pretzell bis heute keinen neuen Antrag auf Zulassung gestellt. Diese werde, so Geschäftsführer Peitscher auf Nachfrage, auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 BRAO erteilt, wenn ein Vermögensverfall nicht (mehr) vorliegt.
Pia Lorenz, RAK Hamm muss Auskunft erteilen: Warum AfD-Chef Pretzell keine Anwaltszulassung mehr hat . In: Legal Tribune Online, 16.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22941/ (abgerufen am: 28.03.2024 )
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