OVG NRW zu Zugverspätungen: Bahn muss aktiv informieren

16.05.2014

Die Deutsche Bahn muss an allen Bahnhöfen über Zugausfälle und Verspätungen Auskunft geben und kleinere Haltestellen entsprechend nachrüsten. Hinweise auf eine Servie-Hotline seien nicht genug, entschieden die Richter in Münster.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Deutsche Bahn verpflichtet, auch an kleineren Bahnhöfen aktiv über Verspätungen und Ausfälle zu informieren. Das geht aus einem Urteil von Freitag hervor (Urt. v. 16.05.2014, Az. 16 A 494/13).

Die Bahnhofsbetreiberin im Bahn-Konzern, die DB Station & Service, hatte gegen eine entsprechende Anordnung des Eisenbahnbundesamtes geklagt und hat nun bereits in zweiter Instanz verloren. Von den rund 5.500 Bahnhöfen und Stationen der Bahn sollen noch etwa 300 ohne Anzeigetafeln oder Durchsagen sein. Der Fahrgastverband Pro Bahn hatte die kostenpflichtigen Service-Nummern kritisiert: Es gehe nicht an, dass Fahrgäste für diese Informationen auch noch bezahlen müssten.

Die Pflicht zur Information ergebe sich aus der Europäischen Fahrgastrechte-Verordnung von 2007, so das Gericht. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu informieren, wo sie sich informieren könnten. Gegebenenfalls müsse die Klägerin investieren, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW zu Zugverspätungen: Bahn muss aktiv informieren . In: Legal Tribune Online, 16.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12009/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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