OVG verbietet verkaufsoffenen Sonntag im Möbelhaus: Nord­r­hein-West­fa­lens Laden­öff­nungs­ge­setz geht zu weit

30.06.2017

Bloß weil vor der Tür - wohl nicht rein zufällig - ein Martinimarkt stattfindet, ist das noch kein Grund für eine Sonntagsöffnung eines Möbelhauses, findet das OVG. Die gesetzlichen Kriterien in NRW seien zu weit.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in einem nachträglich begründeten Beschluss eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bestätigt, die Sonntagsöffnung zweier Möbelmärkte zu untersagen (Beschl. v. 02.11.2018, Az. 4 B 1580/18). Dabei richtete das Gericht auch ein paar deutliche Worte nach Düsseldorf, wo die schwarz-gelbe Landesregierung aus Sicht des OVG den Sonn- und Feiertagsschutz offenbar mit einem zu weit gehenden Gesetz zu unterlaufen versucht hat.  

Sonntagsöffnungen sorgten in den vergangenen Monaten und Jahren immer wieder für Streit, der nicht selten vor Gericht endet. In dem aktuellen Fall ging es um den "Roisdorfer Martinimarkt", einen kleinen Kunsthandwerkermarkt in einem Industriegebiet zwischen Köln und Bonn, der am 4. November in direkter Nähe zu den beiden Möbelhäusern Porta und Boss stattfand. Die Geschäfte hatten anlässlich des Marktes auch am Sonntag öffnen wollen, was aber auf Antrag der Gewerkschaft Verdi kurzfristig gerichtlich untersagt wurde. Die Stadt Bornheim ging dagegen vor, hatte aber auch vor dem OVG keinen Erfolg.

Mit ihrem im März verabschiedeten, "Entfesslungspaket I" genannten Maßnahmenpaket hatte die Regierungskoalition aus CDU und FDP der Wirtschaft durch Bürokratieabbau den Rücken stärken wollen. Das Paket enthielt u. a. eine Neuregelung im Ladenöffnungsgesetz (LÖG) über verkaufsoffene Sonntage. Danach sollte neben der bereits bestehenden Möglichkeit, an Sonn- und Feiertagen bei örtlichen Veranstaltungen auch Ladenöffnungen zu gestatten, auch Öffnungen möglich sein, die "dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots" oder "zentraler Versorgungsbereiche dienen", die "der Belebung der Ortszentren dienen" oder "die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune steigern". Die Zahl zulässiger verkaufsoffener Sonntage wurde zudem erhöht.

OVG: Gesetzliche Kriterien fast immer anwendbar

Nach Ansicht der Münsteraner Richter aber sind die damit aufgestellten Kriterien viel zu schwammig und praktisch in jeder Situation anwendbar, sodass der Sonn- und Feiertagsschutz unterlaufen würde. Der im Grundgesetz gewährleistete Mindestschutz, wonach immer noch ein Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Sonntagsruhe und Arbeit bestehen müsse, werde, so das Gericht, nur gewährleistet, wenn man das Gesetz einschränkend auslege. Die Kommunen sind danach stets in der Pflicht, das Bedürfnis nach einer Sonntagsöffnung besonders zu begründen.

Wenn eine örtliche Veranstaltung zum Anlass genommen werde, müsste diese jedenfalls gegenüber "der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen", befand das OVG. Wenngleich keine genaue Prognose über Besucherzahlen angestellt werden müsse, hätten die Kommunen sich aber einen Eindruck von Größe und Charakter der Veranstaltung zu verschaffen.

Auch das Interesse, den regionalen Einzelhandel zu beleben, könne für sich genommen eine Sonntagsöffnung nicht rechtfertigen. Die Kommunen müssten in jedem Fall besonders begründen, warum nun gerade ein besonderer Bedarf an einer sonntäglichen Öffnung bestehe, etwa weil die Unternehmen vor Ort mit sinkenden Kundenzahlen oder Standortnachteilen zu kämpfen hätten. Kein Grund ist nach Ansicht des OVG dagegen die bloße vom Gesetzgeber angeführte Konkurrenz zu Online-Händlern oder Geschäften im nahe gelegenen Ausland. Diese bestehe schließlich das ganze Jahr und könne damit keine Sonntagsöffnung begründen.

Das Geschäft der beiden Möbelhäuser läuft aber nach Ansicht der Verwaltungsrichter mehr als zufriedenstellend und die Tatsache, dass kürzlich ein regionaler Konkurrent habe schließen müssen, deute weniger auf eine schlechte Geschäftslage hin als auf eine noch steigende Kundenzahl für die verbliebenen Unternehmen. Zudem bestünden "keine Zweifel, dass der Martinimarkt gerade deshalb im Gewerbegebiet durchgeführt (wurde), um eine sonntägliche Öffnung zweier Möbelmärkte zu ermöglichen", teilte das Gericht mit.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG verbietet verkaufsoffenen Sonntag im Möbelhaus: Nordrhein-Westfalens Ladenöffnungsgesetz geht zu weit . In: Legal Tribune Online, 30.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32041/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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