OVG NRW: Kein Anspruch auf Kita-Bet­reuung zu den Rand­zeiten

14.02.2020

Jedes Kind hat einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Das heißt aber nicht, dass die Öffnungszeiten der Kita an die individuellen Bedürfnisse der Eltern angepasst sein müssen, entschied das OVG NRW.

Eltern haben für Kinder im Alter zwischen einem und drei Jahren keinen Anspruch auf einen Kita-Platz mit Öffnungszeiten auch in den Randzeiten des Tages. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster hervor (Beschl. v. 05.02.2020, Az. 12 B 1324/19).

Die Eltern eines Kindes aus Köln hatten erklärt, sie seien in der Medienbranche tätig und bräuchten wegen der dortigen Arbeitszeiten eine Betreuung bis mindestens 18 Uhr für den Nachwuchs. In der passenden wohnortnahen Kita war aber kein Platz frei. Eine zweite von der Stadt Köln vermittelte Tageseinrichtung hatte nur bis 16.30 Uhr offen. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab.

Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OVG ebenfalls keinen Erfolg. Dem Anspruch auf einen Betreuungsplatz könne zwar grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass die Kapazitäten erschöpft seien. Gleichwohl hielt es das OVG für unwahrscheinlich, dass der Anspruch in jeder Hinsicht an die individuellen Bedürfnisse angepasste Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung beinhalte. Der Träger sei nicht dazu verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Ebenso wenig besteht laut Gericht ein Anspruch auf Ausweitung des Betreuungsangebots auf Randzeiten in der zugewiesenen Kindertageseinrichtung.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW: Kein Anspruch auf Kita-Betreuung zu den Randzeiten . In: Legal Tribune Online, 14.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40301/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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