OVG Münster zu Kakadu-Schar in Wohnung: Keine Papa­gei­en­ober­grenze

18.02.2016

Die Stadt hatte die Klägerin aufgefordert, sieben ihrer neun Papageien abzuschaffen. Doch auf die Zahl kommt es nicht an, sagt das OVG Münster. Nur die Lärmschutzvorgaben müssen eingehalten werden. Eine Frau darf ihre Kakadus erstmal behalten.

Eine Tierfreundin am Niederrhein darf trotz eines städtischen Verbots eine Schar munter zwitschernder Papageien in ihrer Wohnung halten. Die Verfügung der Stadt Geldern aus dem Jahr 2013 sei mit einer falschen Rechtsgrundlage begründet, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster am Donnerstag (Urt. v. 18.02.2015, Az. 10 A 985/14). Die Richter machten allerdings auch deutlich, dass die Tierhalterin in dem seit Jahren ausgetragenen Streit mit den Nachbarn gegen Gesetze verstoßen haben dürfte. Allerdings nicht gegen Baurecht, sondern möglicherweise gegen Lärmschutzvorgaben.

Die Frau hielt über zehn Jahre auf ihrem Grundstück eine Gruppe von Kakadus. Im Laufe der Zeit wuchs die Zahl der Tiere auf neun an. Wegen der Schreie der Tiere kam es immer wieder zum Streit mit den Nachbarn in dem Wohngebiet. Die Stadtverwaltung verbot der Frau mit Verweis auf Bauplanungsrecht die Haltung von mehr als zwei Tieren. Sonst würde das Maß der üblichen Wohnnutzung überschritten. Das sah das OVG anders. Zum Wohnen zähle das Halten von Tieren wie Hunden, Katzen und Vögeln. Dabei spiele die Zahl keine Rolle.

Dagegen könnte die Stadt nach Ansicht der OVG-Richter auf anderer Rechtsgrundlage erfolgreich gegen das Halten zahlreicher Tiere in einer Wohnung vorgehen: "Die Stadt Geldern hätte zum Beispiel zum Schutz der Anwohner das Immissionsschutzgesetz wählen können, um die Nachbarn vor Einflüssen wie Lärm zu schützen", sagte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung. Nach derzeitigem Stand besteht jedoch kein Anlass: die Papageien leben nicht mehr in der Wohnung.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Münster zu Kakadu-Schar in Wohnung: Keine Papageienobergrenze . In: Legal Tribune Online, 18.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18519/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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