Neue Rechtsgrundlage im Landespolizeigesetz: Stre­cken­radar kann wieder in Betrieb gehen

05.07.2019

Während andere Länder Streckenradare erfolgreich zur Tempokontrolle nutzen, gibt es hierzulande Datenschutzbedenken. Ein Fall in Niedersachsen hat nun eine Wendung genommen.

Der bundesweit erste Streckenradar kann nun doch zumindest vorläufig wieder von der Polizei zur Überwachung der Geschwindigkeit genutzt werden. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, wie eine Sprecherin am Donnerstag mitteilte. Damit folgten die Richter des 12. Senats der Auffassung der Polizeidirektion Hannover. Das Ende Mai wirksam gewordene niedersächsische Polizeigesetz habe nachträglich die notwendige Eingriffsermächtigung geschaffen - so sah es nun auch das Gericht in Lüneburg (Beschl. v. 03.07.2019, Az. 12 MC 93/19).

Die Anlage an der Bundesstraße 6 bei Laatzen erfasst die Kennzeichen aller vorbeifahrenden Autos. Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hatte zuvor noch einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ohne erforderliche gesetzliche Voraussetzungen gesehen und diese Art der Überwachung vorläufig untersagt. So hatte es auch das OVG selbst im Mai noch gesehen, entschied am Mittwoch dann aber auf Basis der neuen Gesetzesgrundlage anders. 

Die zunächst unterlegene Polizeidirektion Hannover hatte sich darauf berufen, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizeigesetzes (NPOG) nachträglich die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden war und deshalb der Beschluss des VG mit Wirkung für die Zukunft zu ändern sei. Das OVG folge dieser Argumentation nun. Zu beachten allerdings: In dem nun entschiedenen Rechtsstreit ging es nur um eine vorläufige Erlaubnis, weil eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit erst im anhängigen Hauptsacheverfahren vom OVG getroffen wird.  

Der Testbetrieb des Streckenradars hatte im Januar begonnen und wurde dann im März vom Verwaltungsgericht gestoppt. Die auch als Section Control bezeichnete Anlage erfasst die Geschwindigkeit nicht an einer Stelle. Stattdessen ermittelt sie das Durchschnittstempo auf einem längeren Abschnitt. 

Innenminister Boris Pistorius begrüßte die Lüneburger Entscheidung. "Section Control ist ein für Deutschland neuer und sinnvoller Ansatz für mehr Verkehrssicherheit auf unseren Straßen", sagte er. Länder wie Österreich oder die Niederlande hätten bereits langjährige und gute Erfahrungen damit gemacht. Verkehrsteilnehmer würden die Anlage als gerechter wahrnehmen, weil über einen längeren Streckenabschnitt gemessen werde. Die für den Betrieb zuständige Polizeidirektion Hannover werde den Termin für eine Wiederaufnahme der Messungen vorher bekanntgeben, hieß es in einer Mitteilung des Ministeriums. 

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Neue Rechtsgrundlage im Landespolizeigesetz: Streckenradar kann wieder in Betrieb gehen . In: Legal Tribune Online, 05.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36303/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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