Trotz OVG-Urteil aus Münster

Streit um Kölner Bettensteuer geht weiter

23.01.2013

Seit Jahren wird über die Kölner Bettensteuer gestritten. Auch nach
der Entscheidung des OVG NRW vom Mittwoch, das die alte Satzung für nichtig erklärte, will die Stadt nicht auf die Einnahmen verzichten. Die neue Satzung, die bereits in Kraft ist, dürfte wohl ebenfalls vor Gericht landen.

Im Streit um die Kölner Bettensteuer ist kein Ende in Sicht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erklärte am Mittwoch zwar die Satzung der Stadt Köln aus dem Jahr 2010 für nichtig. Die rechtliche Auseinandersetzung dürfte aber weitergehen. Der in Münster erfolgreiche Kölner Hotelier will auch gegen die inzwischen vom Kölner Stadtrat geänderte Satzung klagen.

"Die Satzung stellt nicht sicher, dass alles zu Recht besteuert wird", hieß es in der Begründung des Urteils (v. 23.01.2013, Az. 14 A 1860/11). Deshalb sei sie verfassungswidrig. Die Münsteraner Richter schlossen sich damit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bettensteuer aus dem Juli vergangenen Jahres an. Danach dürfen dienstliche Reisen und Übernachtungen von Touristen nicht gleich behandelt werden, da die Bettensteuer eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes sei. Dienstreisen müssen steuerfrei bleiben. Dabei habe der Hotelier zu prüfen, welche Übernachtung dienstliche oder touristische Gründe hat. Das sei aber nicht umsetzbar, entschied das OVG pragmatisch und schloss sich nach Angaben des Pressesprechers auch in der Begründung seiner Entscheidung ganz dem BVerwG an.

Vertreter der Stadt Köln kündigten nach dem Urteil an, an der Bettensteuer festzuhalten. Im Dezember hatte der Rat der Stadt zum 1. Januar 2013 eine neue Satzung verabschiedet, mit der er das Urteil aus Leipzig und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen berücksichtigen wollte.

Auch gegen diese will der Kölner Hotelier Wolf Hönigs nun nach dem Erfolg in Münster vorgehen. Der erste Rechtsstreit hatte über zwei Jahre gedauert.

Deutliche Worte aus Münster nach Köln

Ob Einnahmen aus der Bettensteuer jetzt zurückgezahlt werden, müsse der Rat der Stadt Köln entscheiden, sagten Vertreter der Kölner Stadtverwaltung in Münster. Der Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) begrüßte das Urteil und forderte den Kölner Oberbürgermeister auf, auf die Bettensteuer zu verzichten und alle bisher eingezogenen Steuern zu erstatten.

Der Vorsitzende Richter des 14. Senats, Otmar Schneider, richtete mehrmals deutliche Worte an die Vertreter der Stadt Köln: "Das Innenverhältnis zwischen Hotelier und Gast hat Sie nicht zu interessieren." Auch geizte er zu Beginn der mündlichen Verhandlung nicht mit Hinweisen zur Vorgabe des BVerwG in
Leipzig. "Die Luft ist doch eigentlich raus. Aber es ist natürlich ihr gutes Recht zu sagen, alles Quatsch, was die Jungs da in Leipzig gemacht haben, macht ihr das in Münster mal besser", sagte Schneider. Das OVG sei zwar nicht an das Urteil aus Leipzig gebunden, es wirke aber daran mit, ein einheitliches Recht zu entwickeln.

Köln war 2010 die erste Stadt in Nordrhein-Westfalen, die die als Kulturförderabgabe einbehaltene Bettensteuer eingeführt hatte. Dem Beispiel folgten weitere Kommunen. Nach Klagen von Hoteliers gab es unterschiedliche Urteile an den Verwaltungsgerichten. Einige Kommunen, darunter Wuppertal, zogen daraufhin ihre Pläne zurück.

dpa/pl/LTO-Redaktion

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, Trotz OVG-Urteil aus Münster: Streit um Kölner Bettensteuer geht weiter. In: Legal Tribune ONLINE, 23.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/8027/ (abgerufen am 19.06.2013)

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Kommentare

25.01.2013 12:34
Das Urteil des OVG Münster reiht sich natürlich logisch in die Rechtssprechung des BVerwG zu Trier und Bingen aber auch des VG Gelsenkirchen zu Dortmund ein. Anders als es möglicherweise der Artikel vermuten lässt, handelte es sich allerdings entgegen dem Verfahren vor dem BVerwG nicht um kein Normenkontrollverfahren sondern eine Anfechtungsklage. Folglich ist lediglich der konkrete Abgabenbescheid Gegenstand des Verfahrens gewesen, auch wenn natürlich die KFA-Satzung inzident geprüft wurde. Dies ist insoweit für die Praxis wichtig, als dem Hotelgast nicht suggeriert werden darf, die Satzung wäre nunmehr weggefallen bzw. es bestehe kein Besteuerungstatbestand mehr. Wie die Stadt Köln nun mit diesem Urteil verfährt, bleibt abzuwarten. Prozessual kann die Stadt Köln nur den Weg der Nichtzulassungsbeschwerde gehen, da eine Revision richtiger Weise nicht zugelassen wurde. Hier bleibt zu hoffen, dass diese keinen Erfolg haben wird.
Interessant bleibt auch die Frage, wie die Stadt Köln mit der Satzung verfährt. Eine "alte" und eine "neue" Satzung existieren nicht, zum 1.1.2013 erfolgte lediglich eine Satzungsänderung. Auch hieraus können sich für die Stadt Köln weitere Probleme auftun. Für die Kampfeslust Herrn Hönigs kann man sich nur bedanken, denn durch das langjährige Musterverfahren hat er in Zusammenarbeit mit der DEHOGA Köln einen wichtigen Schritt für alle gemacht. Eine Klage gegen die Satzung in der neuen Fassung seit 1.1.2013 wird leider wieder erst mit einem Abgabenbescheid möglich sein und mit Hinblick darauf, dass die Stadt Köln für die Zeit seit 2011 noch keine Abgabenbescheide erlassen hat, kann auch dies noch dauern.
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