OVG Berlin-Brandenburg zu Auskunftsanspruch: Aus­wär­tiges Amt darf schweigen

13.12.2016

Das Auswärtige Amt muss der Presse keine Auskunft über den Inhalt der Rechtsgutachten über den Einsatz deutscher Streitkräfte gegen den IS geben. Auch Gutachten zu AWACS-Aufklärungsflügen bleiben unter Verschluss, entschied das OVG Berlin.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Auswärtige Amt nicht verpflichtet ist, Pressevertretern Auskunft über den Inhalt der völker-, europa- und verfassungsrechtlichen Prüfung des "Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS" sowie der Beteiligung an AWACS-Aufklärungsflügen in der Türkei zu geben (Beschl. v. 13.12.2016, Az. 6 S 22.16).

Der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Anti-IS-Koalition geht zurück auf eine Beistandsbitte Frankreichs nach den Anschlägen in Paris am 13. November 2015.

Da das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben könne, bestehe kein Anspruch auf Auskunftserteilung, entschied der Senat. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die Außenpolitik der Bundesregierung und die diplomatischen Beziehungen zu anderen Staaten auswirkt, hänge von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die das Gericht nur eingeschränkt nachprüfen könne.

Rechtliche Prüfung beeinhaltet "sicherheitsrelevante Betrachtungen"

Das Auswärtige Amt habe aber ausreichend dargelegt, dass die im Vorfeld des Auslandseinsatzes gegen den IS innerhalb der Bundesregierung erfolgten rechtlichen Prüfungen unter anderem in Bezug auf die sog. "EU-Beistandsklausel" hoch sensibel und daher einer Auskunft nicht zugänglich sind.

Durch das öffentliche Bekanntwerden der Auskünfte könne zudem die Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Bürger gefährdet werden. Das gelte auch für die Informationen, die sich auf die rechtliche Prüfung beziehen, ob der AWACS-Einsatz der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedurfte. Die Prüfung beinhalte sicherheitsrelevante Betrachtungen der tatsächlichen Umstände im Einsatzgebiet und den angrenzenden Staaten.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Berlin-Brandenburg zu Auskunftsanspruch: Auswärtiges Amt darf schweigen . In: Legal Tribune Online, 13.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21448/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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