OVG Münster bestätigt: Sami A. muss nicht zurück­ge­holt werden

von Tanja Podolski

13.06.2019

Die Abschiebung von Sami A. nach Tunesien war rechtswidrig. Dennoch muss er nicht zurück nach Deutschland geholt werden. Das OVG NRW wies eine Beschwerde des mutmaßlichen Gefährders gegen diese Entscheidung des VG Gelsenkirchen zurück.

Sami A. ist rechtswidrig in sein Herkunftsland abgeschoben worden. Dennoch muss der tunesische Staatsangehörige nicht nach Deutschland zurückgeholt werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies eine Beschwerde des mutmaßlichen Gefährders zurück (Beschl. v. 12.06.2019, Az. 17 B 47/19).

Der Mann hatte sich in diesem Verfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen gewehrt, mit dem das VG die eigene frühere Entscheidung, dass Sami A. zurückgeholt werden müsse, aufgehoben hatte (Beschl. v. 19.12.2018, Az. 8 L 2184/18). Das hatte das Gelsenkirchener Gericht getan, weil sich die Umstände des Falles geändert hatten. Denn einige Wochen nach der rechtswidrigen Abschiebung hatte die tunesische Botschaft in Berlin die vom VG Gelsenkirchen verlangte Verbalnote vorgelegt. Mit dieser Zusicherung, dass dem Mann in Tunesien keine Folter drohe, konnte das Gericht das bis dahin bestehende Abschiebeverbot aufheben. Das deutsche Recht erlaubt keine Abschiebungen in Länder, in denen Menschen der Gefahr der Folter ausgesetzt sind. Damit entfiel auch die Verpflichtung, die Abschiebung rückgängig zu machen, sprich, den Mann zurück nach Deutschland zu holen.

Die Abschiebung im Juni 2018 war rechtswidrig und hatte erhebliche politische und juristische Unruhen und Debatten um das verfassungsgemäße Handeln der Politik ausgelöst. Diese damalige Rechtswidrigkeit betonte das OVG auch in der aktuellen Entscheidung noch einmal. Der rechtswidrige Zustand ist durch das Vorlegen der Verbalnote nun lediglich entfallen – nicht aber geheilt.

Abgeschlossen ist der Fall Sami A. damit noch nicht: Beim OVG in Münster ist noch ein Antrag von Sami A. auf Zulassung der Berufung gegen das asylrechtliche Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16. Januar 2019 anhängig (Urt. v. 16.01.2018, Az. 7a K 3425/18.A). Gegenstand dieses Verfahrens ist das Abschiebungsverbot in Bezug auf Tunesien. Wann über den Antrag entschieden wird, steht derzeit noch nicht fest.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, OVG Münster bestätigt: Sami A. muss nicht zurückgeholt werden . In: Legal Tribune Online, 13.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35897/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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