Online-Noten für Autofahrer: Juristen uneins über Portal "fahrerbewertung.de"

31.03.2014

Auf dem Internetportal fahrerbewertung.de kann man Kfz-Kennzeichen eingeben und anonym das Verhalten des Autofahrers im Straßenverkehr bewerten. Ob die Einstufung als "Raser" oder Angaben wie "Telefoniert mit dem Handy am Steuer" sowie die Vergabe von Noten für das Fahrverhalten rechtlich zulässig sind, beurteilen Juristen unterschiedlich. Gefährlich oder nur das Offensichtliche feststellend?

Sogenannte Online-Pranger haben bereits in der Vergangenheit widerholt Juristen und Gerichte beschäftigt. Sei es, dass Schüler anonym Schulnoten für ihre Lehrer vergaben oder gar verletzende Kommentare über Mitschüler ins Internet stellten.

Auch Behörden wollen immer wieder online vor bestimmten Lebensmitteln und Restaurants warnen. Selbst Rechtsanwälte wollten zuletzt nicht zahlungsbereite Empfänger von Porno-Abmahnungen schon auf diese Weise öffentlich bloßstellen. Mit dem Online-Portal fahrerbewertung.de sorgt nun eine weitere Variante dieses Internet-Phänomens für kontroverse Diskussionen.

Auf dieser Webseite ist es nach Eingabe eines Kfz-Kennzeichens möglich, das Verhalten des Fahrers im Straßenverkehr zu bewerten. Neben allgemeinen Bewertungskriterien – positiv, negativ, neutral – sind dabei auch detaillierte Angaben möglich, etwa dass der Fahrer zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort "nicht geblinkt" oder "offensichtlich" Verkehrsschilder nicht beachtet habe, zu schnell fahre oder verkehrswidrig parke. Auch Angaben zu Fahrzeugmarke und –farbe kann man machen.

Dritte können nach Bewertungen für ein bestimmtes Kennzeichen suchen, das Portal wirft aber nur die generellen Kritiken (positiv, negativ, neutral) und eine damit einhergehende Schulnote aus. Die weiteren Bewertungskriterien sind nur in Form anonymisierter Statistiken abrufbar. So erfährt der interessierte Besucher zum Beispiel, dass Subaru-Fahrer momentan am schlechtesten abschneiden.

Freie Meinungsäußerung oder Diffamierung?

Neben dem Sinn eines solchen Portals bewerten Juristen auch dessen rechtliche Zulässigkeit unterschiedlich. Der Kieler Rechtsanwalt Stephan Dirks sieht in seinem Social Media Recht Blog die auf der Plattform getätigten Bewertungen als vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt an.

So seien die einem bestimmten Kennzeichen zugeordneten Angaben in Form von Schulnoten nicht als Schmähkritik einzuordnen. Auch werde nur öffentlich besprochen, was ohnehin für jeden offensichtlich sei. Insofern könne, was die Notenbewertung angeht, auch nicht von einem besonders schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gesprochen werden.

Kritisch sieht das Portal hingegen der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte Dr. Thilo Weichert. Auf Nachfrage von LTO.de bezeichnete er das Portal als "Schwachsinn und gefährliche Spielerei auf Kosten Dritter". Das Portal lade regelrecht zu Diffamierungen ein. Die Bewertungen würden nicht nur anonym, sondern auch ohne für den Betroffenen nachvollziehbare Verifizierung vorgenommen.

Ohnehin könne über das Kennzeichen nur der Fahrzeughalter und nicht etwa der eigentliche Fahrer Noten erhalten. Für ersteren hielten jedoch Negativbewertungen möglicherweise gravierende Folgen bereit: So könne zum Beispiel die Bewerbung eines Berufskraftfahrers nach einer Recherche des potentiellen Arbeitgebers auf dem Portal erfolglos bleiben - und das ohne jeden Grund.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Online-Noten für Autofahrer: Juristen uneins über Portal "fahrerbewertung.de" . In: Legal Tribune Online, 31.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11503/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen