OLG Rostock
Schadensersatz nach Steilküstenabbruch auf Rügen
20.12.2011
Das Oberlandesgericht (OLG) stellte zudem fest, dass die Architekten und Statiker auch verpflichtet sind, sämtliche zukünftig noch auftretenden Schäden der Eigentümerin aus dem Ereignis zu ersetzen. Die Haftung ergebe sich aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht. Die Beklagten hätten jeden Hinweis an die Klägerin unterlassen, dass die Standsicherheit des Steilhanges im Bereich des Altbaus erkennbar nicht gewährleistet gewesen ist. Hierzu wären sie aber verpflichtet gewesen (Urt. v. 19.12.2011, Az. 7 U 3/10).
Die Architekten und Statiker waren mit der Sanierung eines Altbaus und der Errichtung zweier Neubauten beauftragt gewesen, die bei dem Küstenabbruch teilweise in Mitleidenschaft gezogen wurden.
Die Entscheidung "dem Grunde nach" bedeutet, dass die Höhe des Anspruchs, den die Eigentümerin auf annähernd drei Millionen Euro beziffert, noch nicht feststeht. Hierfür sind noch umfangreiche Beweiserhebungen erforderlich, wegen denen der Prozess fortgesetzt werden muss.
tko/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, OLG Rostock: Schadensersatz nach Steilküstenabbruch auf Rügen. In: Legal Tribune ONLINE, 20.12.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/5145/ (abgerufen am 23.05.2012)
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