OLG Nürnberg zu Taxi-Funk gegen Taxi-App: Zwei­g­leisig fahren ist erlaubt

26.01.2016

Die Taxi-Zentrale Nürnberg darf es den an sie angeschlossenen Taxi-Unternehmen nicht verbieten, für die App "MyTaxi" zu werben und ihre Position an diese zu übermitteln - auch, wenn sie gerade für die Zentrale unterwegs sind.

An die Taxizentrale Nürnberg angeschlossene Taxiunternehmen dürfen laut Satzung ihre GPS-Positionsdaten während einer von der Zentrale vermittelten Fahrt nicht an die App "MyTaxi" übermitteln oder auf den Taxis Werbung für MyTaxi machen. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg erklärte diese Satzungsbestimmung in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil für rechtswidrig (Urt. v. 22.01.2016, Az. 1 U 907/14).

Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG betreibt die einzige Taxifunkzentrale in Nürnberg, an die 98,7 Prozent der im Einzugsgebiet fahrenden Taxis angeschlossen sind. Sie übermittelt die meist telefonisch eingehenden Fahrtenbestellungen per Funk an die angeschlossenen Mitglieder.

Die Satzung der Zentrale verbietet es den Mitgliedern, ihre GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an Wettbewerber zu übermitteln oder für diese auf den Taxis zu werben. Dagegen klagte die Intelligent Apps GmbH, die die Smartphone-App MyTaxi betreibt. Die App vermittelt ebenfalls Taxis, indem sich Kunden auf einer Karten anzeigen lassen können, wo sich in der Umgebung teilnehmende Taxis befinden, und mit einem Bestell-Button ein Taxi ordern können.

Angst vor Fahrtroutenspionage

Die MyTaxi-Betreiber sahen in der Satzungsbestimmung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Taxi-Zentrale argumentierte, das Verbot sei notwendig: Würden die Taxis auch während vermittelter Fahrten ihre Position an die App übermitteln, könne Intelligent Apps besonders lukrative Routen ausspionieren und so versuchen, Kunden der Taxi-Zentrale abzuwerben. Auch Werbung für MyTaxi auf den Fahrzeugen der Mitglieder sei nicht akzeptabel, da dies Kunden den Eindruck vermitteln könne, das Taxi sei von MyTaxi vermittelt worden, obwohl die Zentrale die Vermittlungsleistung erbracht habe.

In der Vorinstanz war die Zentrale unterlegen. Das OLG Nürnberg wies nun auch ihre Berufung zurück und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.11.1992 (Az. KVR 26/91). Bereits damals habe der BGH Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft für kartellrechtswidrig erklärt, die es einem Taxiunternehmer verboten, gleichzeitig Mitglieder einer zweiten konkurrierenden Genossenschaft zu sein und über ein Funkgerät auch von dieser Aufträge entgegen zu nehmen. Die hierzu formulierten Grundsätze seien übertragbar.

Nach Ansicht des Gerichts dürfen Taxiunternehmen frei entscheiden, wem sie die von ihnen generierten GPS-Daten übermitteln. Es sei ihnen außerdem nicht zumutbar, sich vor jeder von der Taxi-Zentrale übermittelten Fahrt aus dem System der MyTaxi-App auszuloggen. Ebenso müsse die Taxi-Zentrale die Werbung für MyTaxi auf den Fahrzeugen hinnehmen. Wer ein Taxi selbst rufe, wisse sowieso, wen er um Vermittlung der Fahrt ersucht habe. Auch in anderen Fällen sei die Gefahr einer Verwechslung nicht so schwerwiegend, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigte.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Nürnberg zu Taxi-Funk gegen Taxi-App: Zweigleisig fahren ist erlaubt . In: Legal Tribune Online, 26.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18270/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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