OLG Nürnberg zur Haftung eines Fahrzeughalters: Ampeln sind zum Nutzen da

02.07.2018

Wer beim Versuch angefahren wird, mit einer Plakatwand eine vierspurige Fahrbahn zu überqueren, und dabei darauf verzichtet, die nahe gelegene Ampel zu nutzen, kann keinen Schadensersatz verlangen, so das OLG Nürnberg.

Bei einem grob verkehrswidrigen Fußgängerverhalten kann die Haftung eines Fahrzeughalters vollständig entfallen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall entschieden, in dem eine Frau mit einer sperrigen Plakatwand eine vierspurige Fahrbahn überqueren wollte und bei dem Versuch angefahren wurde (Urt. v. 31.01.2018, Az. 4 U 1386/17).

Die Fußgängerin parkte ihren Pick-up neben einer siebenspurigen Fahrbahn im Stadtgebiet von Fürth und lud am Fahrbahnrad ein mannshohes Plakat aus dem Fahrzeug. Das Werbemittel wollte die Frau auf dem die Fahrtrichtungen trennenden Grünstreifen aufstellen, der sich zwischen den ersten vier Fahrbahnen und den folgenden dreien befand. Beim Versuch, die Straße mit dem sperrigen Plakat zu überqueren, wurde die Frau schon auf dem zweiten Fahrstreifen von einem Pkw erfasst. Sie erlitt schwere Verletzungen. Nur 15 Meter von dem geparkten Pick-up entfernt hätte die Frau die Fahrbahn gefahrenlos an einer Ampel überqueren können.

Die Krankenkasse der Verletzten verlangte vom Fahrzeughalter, der seinen Wagen selbst fuhr, Schadensersatz für die Heilbehandlungskosten. Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hatte zuvor der Klage mit einer Haftungsquote von einem Drittel zulasten des Halters stattgegeben.

OLG: Fahrer hätte nicht mit Vollbremsung reagieren müssen

Das OLG hat die Klage auf die Berufung des Fahrzeughalters hin allerdings abgewiesen, weil es von einer Alleinhaftung der Geschädigten ausging. Der Autofahrer habe nicht damit rechnen müssen, dass "jemand mit einer mannshohen Plakatwand nicht den 15 Meter entfernten ampelgeregelten Fußgängerüberweg nehmen würde, sondern versuchen könnte, die vier Fahrbahnen zu dem bewachsenen Trennstreifen in einem Zug zu überqueren", wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt.

Deswegen habe der Fahrer auch nicht schon mit einer Vollbremsung reagieren müssen, als die Frau die Fahrbahn betrat. Zwar hätte er bremsen müssen, als sie weiter auf die Fahrbahn lief; da sei der Unfall aber selbst mit einer Vollbremsung nicht mehr vermeidbar gewesen, so der Senat.

Die Geschädigte habe sich grob verkehrswidrig verhalten, weil sie die mehrspurige Straße nicht an der Ampel überquerte, urteilten die Nürnberger Richter. Zudem habe sie sich auch beim Überqueren der Straße abseits der Ampel nicht richtig verhalten, weil sie das annähernde Fahrzeug hätte sehen und deshalb stehen bleiben müssen, was ihr aber durch das sperrige Plakat erschwert worden sei.

mgö/LTO-Redaktion

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OLG Nürnberg zur Haftung eines Fahrzeughalters: Ampeln sind zum Nutzen da . In: Legal Tribune Online, 02.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29483/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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