OLG Naumburg
"SUPERillu" muss "illu der Frau" dulden
05.09.2010
Das Landgericht Magdeburg hatte zuvor auf die Klage des Super Illu Verlag GmbH & Co KG die Nutzung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" untersagt. Die Richter waren der Auffassung, der Verbraucher verbinde mit "SUPERillu" gedanklich einen bestimmten Verlag. Es bestehe daher eine Verwechslungsgefahr.
Dies hat nun der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in seinem Urteil anders bewertet und auf die Berufung die Klage abgewiesen (Az. 10 U 53/09 ). Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil "illu" als Abkürzung für "Illustrierte" nicht zu. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von „SUPERillu“ sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil "illu" auf dem Zeitschriftenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Zitiervorschlag
plö/LTO-Redaktion, OLG Naumburg: "SUPERillu" muss "illu der Frau" dulden. In: Legal Tribune ONLINE, 05.09.2010, http://www.lto.de/persistant/a_id/1364/ (abgerufen am 21.05.2012)
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