OLG Naumburg
20 Quadratmeter Wohnraum plus Bad für Sicherheitsverwahrte
06.12.2011
Das Oberlandesgericht (OLG) wies in seinem Beschluss darauf hin, dass einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ein Raum angemessener Größe zur Verfügung zu stellen ist, der sich, um dem Abstandsgebot Rechnung zu tragen, in der Größe deutlich von den gerichtsbekannten Hafträumen für Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Burg unterscheidet und auch deutlich über den von der durch die Justizminister der Länder gebildeten Arbeitsgruppe zur Neuausrichtung der Sicherungsverwahrung formulierten Empfehlungen von mindestens 15 Quadratmetern anzusetzen sind.
Der Senat hält eine Mindestgröße des Verwahrraumes von 20 Quadratmetern zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung für geboten (Beschl. v. 30.11.2011, Az. 1 Ws 64/11).
Der Beschluss des OLG hat für die Justizbehörden anderer Bundesländer zwar rechtlich keine unmittelbar bindende Wirkung. Allerdings könnten Betroffene erfolgreich auf Freilassung klagen, wenn ihnen zu wenige Rechte zugebilligt werden. Andere OLG in Deutschland müssen die Entscheidung aus Naumburg berücksichtigen oder den Bundesgerichtshof anrufen, wenn sie davon abweichen wollen.
Das Land Sachsen-Anhalt will aufgrund des Urteils einen Vertrag mit Sachsen und Thüringen aufkünden, wonach die Sicherungsverwahrten aus allen drei Bundesländern in Sachsen-Anhalt untergebracht werden. Die bisherige Anlage in Burg sei nunmehr zu klein, für einen Neubau für alle drei Länder fehle das Geld. Nach Angaben des Magdeburger Justizministeriums wirbelt das Urteil auch die Planungen in vielen anderen Bundesländer durcheinander.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, OLG Naumburg: 20 Quadratmeter Wohnraum plus Bad für Sicherheitsverwahrte. In: Legal Tribune ONLINE, 06.12.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4981/ (abgerufen am 23.05.2012)
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