OLG München erlaubt Werbeblocker mit Whitelisting: Kein unlau­teres Geschäfts­mo­dell

von Pia Lorenz und Alexander Cremer

17.08.2017

Das OLG München hält Adblock Plus für kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich zulässig. Ob Werbeblocker ein unzulässiges Geschäftsmodell sind oder es die Medienunternehmen sind, die neue Geschäftsmodelle brauchen, dürfte nun der BGH entscheiden.

Im Kampf gegen ein Programm, das Werbung im Internet blockiert, haben die Süddeutsche Zeitung, ProSiebenSat.1 und RTL eine weitere Niederlage erlitten. Wie das Münchner Oberlandesgericht (OLG) am Donnerstag entschied, darf das Kölner Unternehmen Eyeo seinen Werbeblocker AdBlock Plus weiter anbieten. Auch das umstrittene Geschäftsmodell, Werbung durch den Eintrag in eine sogenannte "Whitelist" gegen Geld wieder zu ermöglichen, halten die Münchner Richter für rechtmäßig (Urt. v. 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart).

Eyeo vertreibt seit 2011 die für den Nutzer unentgeltliche Open-Source-Software "AdBlock Plus", die der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite dient. Dabei besitzt das Programm selbst keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Diese sind in sogenannten Filterlisten ("Blacklists") enthalten, die dem Nutzer standardmäßig vorgeschlagen werden.

Der Adblocker ist nach dem Download so voreingestellt, dass Werbung, die nach seinen Kriterien als nicht störend eingestuft wird ("Whitelist"), angezeigt werden kann. Jeder Webseitenbetreiber hat die Möglichkeit, am "Whitelisting" teilzunehmen und seine Seiten von Eyeo freischalten zu lassen. Von Betreibern größerer Webseiten verlangt Eyeo dafür eine Lizenzzahlung.

OLG München: Keine aggressive geschäftliche Handlung

Die klagenden Medienunternehmen vertreten die Ansicht, dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und in unlauterer Weise Druck auf sie ausübt, mit Eyeo eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine "Freischaltung" von Werbeinhalten abzuschließen. Dies stelle eine gezielte Behinderung der Medienseiten, ein parasitäres Ausnutzen ihrer Leistung und eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Das Landgericht (LG) München I hatte die Klagen Mitte 2015 abgewiesen, ebenso das LG Hamburg, wo die Zeit und das Handelsblatt geklagt hatten. Anders entschied einmal das LG Frankfurt a.M., das in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu Lasten des Unternehmens Adblock das Whitelisting einmal für wettbewerbswidrig befand. Ebenso sah es das OLG Köln, das die Adblock-Software zwar insgesamt für zulässig, die Whitelist-Funktion aber für eine rechtswidrige aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 1 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort hatte der Springer-Verlag geklagt.

Mit Blick auf diese abweichende wettbewerbsrechtliche Bewertung haben die OLG-Richter in München insoweit die Revision gegen ihre Entscheidung vom Donnerstag zugelassen, mit der sie die bereits vom LG München vertretene Auffassung bestätigten, dass eine gezielte Behinderung durch die Adblocker nicht vorliege. Das Geschäftsmodell von Eyeo sei nicht als verbotene aggressive Werbung zu qualifizieren.

"Adblocker werden hierdurch als Realität für die digitale Wirtschaft bestätigt", erklärte Dr. Pietro Graf Fringuelli, Strategy Lead Partner aus dem Kölner Büro von CMS Hasche Sigle, die Eyeo seit jeher in allen Verfahren vertreten. Damit stimme der Senat mit der gutachterlichen Stellungnahme von Ex-Verfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio überein, der den Einsatz eines Adblockers von der negativen Informationsfreiheit gedeckt sehe. 

Der TMC-Partner hat das Verfahren mit seiner für den Bereich IP verantwortlichen Kollegin Lead Partner Dr. Heike Blank sowie Kai Neuhas vom Team Competition und EU begleitet, weil es neben wettbewerbsrechtlichen auch um kartell-, vor allem aber urheberrechtliche Ansprüche der Unternehmen ging. Auch diese hat das OLG München aber abgelehnt. Kartellrechtlich schon deshalb, weil Eyeo nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfüge.

Nächster Halt: BGH

Urheberrechtlich taten die Juristen hinter der Richterbank und auf Seiten der Parteien sich schwerer: Die Medienunternehmen beriefen sich, im Kölner wie auch im aktuellen Verfahren in München, zunächst darauf, dass ihre Webseiten an sich urheberrechtlich geschützt seien und durch die Werbeblocker verändert würden. Danach wurde darüber diskutiert, ob es sich um Computerprogramme oder Datenbanken handelt, die durch den Einsatz der Blocker verändert würden.

Das OLG hat diese Frage nun offen gelassen: Selbst wenn es sich um Computerprogramme i.S.v. § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhRG) oder Datenbanken nach § 87a UrhRG handeln sollte, hätten die Medienunternehmen ihren Nutzern den ungehinderten Zugang zu ihren Webseiten erlaubt, ohne die Nutzung des Werbeblockers zu verbieten. Es liege mithin jedenfalls eine Einwilligung vor, die Verwendung von Werbeblockern durch die Nutzer sei nicht rechtswidrig.

Für IP-Rechtlerin Blank von CMS stärkt das OLG München mit seiner Entscheidung "die Rechte von Unternehmen, Verbrauchern Produkte anzubieten, die diesen die Kontrolle über ihre digitale Privatsphäre geben", kommentiert Dr. Heike Blank, Litigation Lead Partner. "Aufgabe der werbetreibenden Industrie wird es nun sein, nutzerfreundliche Werbemodelle zu entwickeln." Schließlich müssten sich, so Blank und Fringuelli, in Zeiten disruptiver Geschäftsmodelle auch im Medienbereich traditionelle Unternehmen den neuen Herausforderungen stellen.

Das letzte Wort in der Sache dürfte der Bundesgerichtshof (BGH) sprechen, nach LTO-Informationen wurde lediglich die Revision der Süddeutschen Zeitung nicht zugelassen.

acr/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

CMS Deutschland für Eyeo:

Dr. Pietro Graf Fringuelli, Strategy Lead Partner, Technology, Media & Communications, Köln

Dr. Heike Blank, Litigation Lead Partner, IP

Kai Neuhaus, Partner, Competition & EU

Antonia Witschel, Senior Associate, IP

Thorsten Hemme, Counsel, Technology, Media & Communications

Dr. Alexander Stief, Senior Associate, Technology, Media & Communications

Dr. Jan Patrick Ehinger, Associate, Technology, Media & Communications

Dr. Karin Schmidtmann, Senior Associate, Technology, Media & Communications

 

Eyeo Inhouse (laut Marktinformationen):

Kai Recke, General Legal Counsel

 

McDermott Will & Emery für RTL (laut Marktinformationen):

Dr. Wolfgang Freiherr Raitz von Frentz, München

 

Schultz-Süchting für Pro7 (laut Marktinformationen):

Dr. Dirk Bruhn, Hamburg

 

Lausen Rechtsanwälte für Süddeutsche Zeitung:

Dr. Martin Schippan, Köln

Zitiervorschlag

Pia Lorenz und Alexander Cremer, OLG München erlaubt Werbeblocker mit Whitelisting: Kein unlauteres Geschäftsmodell . In: Legal Tribune Online, 17.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24007/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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