OLG Köln zu den Paypal-AGB: 83 Seiten sind nicht per se zu viel

28.02.2020

Die AGB des Zahlungsdienstleisters Paypal umfassen 83 Seiten. Um das zu lesen, braucht man etwa 80 Minuten, sagen Verbraucherschützer. Unwirksam sind sie deswegen aber noch nicht, wie das OLG Köln nun entschied.

Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Paypal ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln unterlegen. Der vzbz hatte beantragt, dem Zahlungsdienstleister die Verwendung seiner – in der Zwischenzeit leicht geändert und gekürzten - AGB gegenüber Verbrauchern in Deutschland zu untersagen. Das OLG wies die Klage aber zurück: Allein der erhebliche Umfang von AGB führe nicht zu deren Unwirksamkeit (Urt. v. 19.02.2020, Az. 6 U 184/19).

Der vzbz hatte argumentiert, dass die Paypal-AGB in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang seien. Ein durchschnittlicher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. In ausgedruckter Form hätten die AGB einen Umfang von 83 Seiten. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.

Das OLG bestätigte aber das klageabweisende Urteil des Landgerichts (LG) Köln. Zwar könne es einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellen, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der Paypal-AGB unzumutbar sei, habe der vzbv aber nicht dargelegt, so das OLG.

Paypal muss eben viel regeln

Laut OLG kann nicht allein auf die 83 ausgedruckten Seiten abgestellt werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und Paypal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern – etwa bei Rückerstattungen – auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.

Auch der Hinweis der Verbraucherschützer auf die Bewertung mittels eines "Verständlichkeitsindexes" hielt das OLG für nicht ausreichend substantiiert. Die Frage, ob AGB in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nämlich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden, entschied das Gericht.

Die Verbraucherschützer führten darüber hinaus einzelne Klauseln auf, die aus ihrer Sicht überflüssig sind. Aber auch dies genügte dem OLG nicht, um die AGB in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hierfür nicht ausreichend.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zu den Paypal-AGB: 83 Seiten sind nicht per se zu viel . In: Legal Tribune Online, 28.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40543/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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