OLG Köln zu "waldtypischen Gefahren": Von tiefen Löchern und grünen Buckel­pisten

09.07.2019

Über den Weg verlaufende Holzstämme seien zur gefährlichen "Sprungschanze" geworden, beklagte ein verunfallter Mountainbiker. Im Wald müsse man damit aber rechnen, so das OLG Köln. Es entschied: Wer seine Gesundheit liebt, der schiebt.

Besucher nutzen Wälder auf eigene Gefahr. Eine Kommune haftet daher nicht für "waldtypische Gefahren", wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Hinweisbeschluss im Falle eines Mountainbike-Unfalls auf einem Waldweg in der Eifel ausführte (Beschl. v. 23.04.19 und 23.05.2019 Az. 1 U 12/19).

Der klagende Radfahrer war auf einem abschüssigen Weg zu Fall gekommen und verletzte sich schwer. Vor Gericht gab er an, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine "Sprungschanze" gewirkt habe. Die Stämme seien rund einen halben Meter aufgeschichtet und die Stufe aus seiner Fahrtrichtung nicht zu erkennen gewesen.

Nachdem das OLG den Radfahrer auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Klage auf Schmerzensgeld hingewiesen hatte, nahm er seine Berufung zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist es nämlich nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgestuft werden und sich dabei auch größere Stufen erheben könnten. Als Fahrradfahrer müsse man deshalb jederzeit in der Lage sein, auf unübersehbaren Strecken anzuhalten. Soweit der Radfahrer die Gefahren des stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weges nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und gegebenenfalls vom Rad absteigen müssen. 

Ebenfalls waldtypisch: Loch im Boden

Die Kommune hat die Hangsicherung an der Unfallstelle mittlerweile geändert. Als Beleg für eine bisher vernachlässigte Verkehrssicherungspflicht kann dies laut OLG aber nicht bewertet werden, genauso wenig wie als Anerkenntnis einer Einstandspflicht. Nach der Berufungsrücknahme ist das Verfahren nun rechtskräftig beendet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2012 entschieden, dass Waldbesitzer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren haften. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. ist ein 20 Zentimeter breites und ebenso tiefes Loch im Boden ebenfalls waldtypisch. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, "dass im bewaldeten Gelände Wege auf gewachsenem Boden durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufweisen können", entschied das Frankfurter Gericht im Fall einer Radfahrerin aus Hessen, die ebenfalls bei einer Radtour auf einem Waldweg gestürzt war.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zu "waldtypischen Gefahren": Von tiefen Löchern und grünen Buckelpisten . In: Legal Tribune Online, 09.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36381/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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