OLG Koblenz zu Werbung eines Anzeigenblattes: Briefkastenaufkleber mit Logo verboten

22.02.2013

Der Anbieter eines regionalen Anzeigenblattes darf nicht länger mit Aufklebern für Briefkästen werben, die den Werbeeinwurf von Konkurrenten gezielt verhindern soll. Dies entschied der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.

Auf dem Aufkleber stand das übliche "Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen", daneben aber prangte das Logo des werbenden Anzeigeblattes. Die Kombination dieser Formulierung mit dem Logo des Unternehmens sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.

Ziel der Werbung sei es, den Einwurf des eigenen Produkts zu sichern und gleichzeitig zu verhindern, dass Konkurrenzprodukte in den Briefkasten gelangten. Dadurch werde der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt (Urt. v. 16.01.2013, Az. 9 U 982/12).

Beeinflusse ein Mitbewerber die Verbraucher gezielt dahin, die Produkte anderer Unternehmen abzulehnen, sei dies eine unlautere Werbung, auch wernn die Kunden frei darüber entscheiden könnten, ob sie den Aufkleber überhaupt nutzten.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zu Werbung eines Anzeigenblattes: Briefkastenaufkleber mit Logo verboten . In: Legal Tribune Online, 22.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8210/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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