OLG Koblenz
Öffentliche Parkplätze müssen nicht komplett eisfrei sein
15.02.2012
Wer sein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz abstelle, müsse vorsichtig sein, falls es noch einzelne kleine und gut sichtbare Eisflächen gebe. Die Besucher könnten das Eis schließlich umgehen oder darübersteigen - und wenn sie stürzen sollten, könnten sie nicht die Kommune oder das Unternehmen haftbar machen (Urt. v. 10.01.2012, Az. 5 U 1418/11).
Damit wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Klage eines Mannes ab, der im März 2010 auf einem Parkplatz einer Bank in Diez auf einer rund 50 Zentimeter großen, gut sichtbaren Eisfläche ausgerutscht war. Der Kunde verletzte sich am Sprunggelenk und forderte 2640 Euro Schadenersatz sowie 2000 Euro Schmerzensgeld von der Bank, weil sie den Parkplatz aus seiner Sicht nicht genug geräumt hatte. Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab: Der Parkplatz sei großflächig von Eis befreit worden und es habe nur einzelne vereiste Stellen gegeben, denen der Mann hätte ausweichen können. Dagegen legte er Berufung ein, scheiterte aber auch damit.
Das OLG entschied, dass die Sparkasse ihre Versicherungspflicht erfüllt habe: Der Parkplatz sei großflächig geräumt gewesen, der Kunde habe die kleine Eisfläche erkannt und hätte sie problemlos umgehen oder darübersteigen können. Eine Sparkasse habe hierbei auch nicht mehr Pflichten als eine Kommune.
Das OLG wies den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und er zog sie laut Gericht zurück.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, OLG Koblenz: Öffentliche Parkplätze müssen nicht komplett eisfrei sein. In: Legal Tribune ONLINE, 15.02.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5569/ (abgerufen am 24.05.2012)
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