Tod durch Dornenstich ist ein Unfall: Versicherung muss zahlen

16.07.2013

Verletzt sich ein Versicherungsnehmer an einem Rosendorn und stirbt an einer Blutvergiftung, muss die Unfallversicherung zahlen, so das OLG Karlsruhe in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.

Der Tod eines Mannes, der sich an einem Rosendorn verletzt hatte, kommt eine Unfallversicherung teuer zu stehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wertete das Geschehen als Unfall und verurteilte die Versicherung dazu, der Ehefrau 15.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Urt. v. 11.07.2013, Az. 12 U 12/13).

Der Mann hatte sich 2010 beim Rosenschneiden verletzt und starb nach monatelanger Behandlung und der Teilamputation seines Fingers schließlich an einer Blutvergiftung. Die Unfallversicherung hatte sich geweigert, die vereinbarte Versicherungssumme auszuzahlen.

"Zusammenstoß" mit einem Dorn ist ein Unfall

Die Verletzung mit dem Dorn sei sehr wohl als Unfall anzusehen, urteilten die Richter nach einer Mitteilung des OLG vom Dienstag und widersprachen damit auch der Vorinstanz. Auch nach den Versicherungsbedingungen sei klassisches Merkmal für einen Unfall "ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis" - also unfreiwillige Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen. Der Stich mit dem Dorn sei ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache, hieß es weiter.

Eine Leistung sei zudem nicht nach der Infektionsklausel in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Danach liegt kein Unfall vor, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine geringfügige "Haut- oder Schleimhautverletzung" in den Körper gelangt seien. Bei einer Verletzung an einem Rosendorn sei es aber auch möglich, dass der Rosendorn tieferliegendes Gewebe erfasst habe. Dass dies hier nicht geschehen sei, hätte die Versicherung beweisen müssen

Das Urteil ist rechtskräftig.

dpa/asc/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Tod durch Dornenstich ist ein Unfall: Versicherung muss zahlen . In: Legal Tribune Online, 16.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9154/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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