OLG Hamm zur Erpressbarkeit der Staatsanwaltschaft: Kaufangebot für Beweismittel keine Drohung

19.08.2013

Das Angebot an die Staatsanwaltschaft, dieser Beweismittel zu "verkaufen", ist keine Erpressung der Behörde im Sinne des StGB. Es fehlt nämlich an einer Drohung mit einem "empfindlichen Übel". Das entschied das OLG Hamm in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.

Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen eine Bielefelder Firma waren der Staatsanwaltschaft insgesamt 80 Aktenordner mit Geschäftsunterlagen des Unternehmens zum Kauf angeboten worden. Der Preis für die von einem unter falschen Namen auftretenden Hintermann als "aussagekräftige Beweismittel" angepriesenen Dokumente sollte von einem ehemaligen Anwalt ausgehandelt werden. Diesem warf die Bielefelder Staatsanwaltschaft in der Folge Beihilfe zur versuchten Erpressung der Ermittlungsbehörde vor.

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm sah in dem Kaufangebot allerdings keinen Erpressungsversuch. Die Drohung, die Akten nur gegen Geld herauszugeben, sei keine Drohung mit einem "empfindlichen" Übel im Sinne des Erpressungstatbestandes.

Die Strafprozessordnung gebe der Staatsanwaltschaft nämlich Möglichkeiten, Beweismittel auch in einem solchen Fall aufzufinden und sicherzustellen. Gelingt dies dennoch nicht, müsse das schlicht hingenommen werden. Staatsanwälte seien verpflichtet, Beweismittel unabhängig von einem etwaigen Druck allein aufgrund der gesetzlichen Grundlagen zu beschaffen (Urt. v. 21.05.2013, Az. 3 RVs 20/13).

Die Staatsanwaltschaft gelangte schließlich auch ohne einen "Kaufpreis" zu zahlen an die Akten: Es gelang ihr, die Identität des Hintermannes herauszufinden. Da dieser nach Einschätzung des OLG Hamm die Unterlagen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unterschlagen hatte, muss sich auch der Rechtsanwalt erneut vor Gericht verantworten, diesmal wegen einer möglichen Begünstigung.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zur Erpressbarkeit der Staatsanwaltschaft: Kaufangebot für Beweismittel keine Drohung . In: Legal Tribune Online, 19.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9384/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen