Baujahr falsch angegeben: Käufer darf Haus zurück­geben

27.03.2017

Die Angabe des Baujahres eines Hauses im Kaufvertrag ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Deshalb darf der Vertrag rückabgewickelt werden, wenn das Gebäude zwei Jahre älter ist als angegeben, entschied das OLG Hamm.

Dem Käufer eines Hausgrundstücks steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn das Gebäude zwei Jahre älter ist als im Kaufvertrag angegeben. Das abweichende Baujahr stellt einen Sachmangel dar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 02.03.2017, Az. 22 U 82/16).

Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2013 ein Hausgrundstück für 600.000 Euro erwarb. Der notarielle Kaufvertrag gab als Baujahr 1997 an, obwohl das Gebäude tatsächlich bereits zwei Jahre früher fertiggestellt und erstmals bezogen wurde. Aufgrund dieses Umstandes wollten die Eheleute von dem Kaufvertrag zurücktreten.

Zu Recht, wie der 22. Zivilsenat entschied. Dem Paar stehe wegen des falsch angegebenen Baujahres ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. Das Baujahr stelle nämlich eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Mit der falschen Angabe liege daher ein Sachmangel vor, für den der Verkäufer einzustehen habe. Auch handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um einen erheblichen Mangel, der das Rückabwicklungsinteresse rechtfertige. Die Abweichung wirke sich nämlich in einem solchen Ausmaß auf den Verkehrswert des Grundstücks aus, das die Bagatellgrenze überschreite.

Zusätzliche besondere Umstände berücksichtigt

Der Senat berücksichtigte bei seiner Entscheidung aber noch weitere Umstände zugunsten des Paares. Zum einen nahmen die Richter eine arglistige Täuschung des Vaters der Verkäuferin an: Dieser habe das tatsächliche Baujahr gekannt. Das müsse sich die Tochter wiederum zurechnen lassen, weil der Vater mit an den Kaufvertragsverhandlungen beteiligt gewesen war.

Zum anderen berücksichtigte das Gericht zugunsten des Ehepaares, dass das Baujahr nicht den einzigen Mangel der Kaufsache darstellte. Die Parteien hätten sich bereits vor Beginn ihrer gerichtlichen Auseinandersetzung um eine Reduzierung des Kaufpreises von 650.000 auf 600.000 Euro geeinigt. Ein Rücktritt der Eheleute sei daher interessengerecht.

nas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Baujahr falsch angegeben: Käufer darf Haus zurückgeben . In: Legal Tribune Online, 27.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22489/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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