OLG Hamm zum Kindsunterhalt: Keine Flucht in die Armut

04.03.2013

Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt zahlen muss, aber seinen bisherigen Job nicht mehr hat, kann nach einem fiktiven Gehalt beurteilt werden. Dies entschied das OLG Hamm in einem am Montag bekanntgegebenen Beschluss von Mitte Januar.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm muss ein ehemaliger Berufskraftfahrer hinnehmen, dass bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld ein fiktives Einkommen als Grundlage genommen wird. Der Mann konnte dem Gericht nicht nachweisen, dass er sich um einen Job bemüht hatte, der seinen Fähigkeiten entspricht. Nach der Trennung von seiner Frau habe der Vater aber die Obliegenheit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben (Beschl. v. 17.01.2013, Az. II-2 UF 53/12).

Die geschiedenen Eltern hatten sich um die Unterhaltspflicht für den 14 Jahre alten Sohn und die 13 Jahre alte Tochter gestritten. Bis zur Trennung arbeitete der Mann als Berufskraftfahrer, 2011 wanderte er nach Südamerika aus und verweigerte dann die Zahlung mit dem Hinweis auf sein niedriges Einkommen.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zum Kindsunterhalt: Keine Flucht in die Armut . In: Legal Tribune Online, 04.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8262/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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