OLG Hamm untersagt Zusammenlegung von Fahrverboten: Keine Paral­lel­voll­st­re­ckung in Misch­fällen

16.12.2015

Die viermonatige Abgabefrist für den Führerschein darf nicht dafür ausgenutzt werden, mehrere Fahrverbote zusammenzulegen. Das gilt auch für Mischfälle, stellte das OLG Hamm nun klar.

Mehrere Fahrverbote zum Teil mit und zum Teil ohne Abgabefrist dürfen nicht gleichzeitig vollstreckt werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer jetzt bekannt gegebenen Entscheidung und stellte klar, dass in solchen sog. Mischfällen eine Parallelvollstreckung untersagt ist (Beschl. v. 08.10.2015, Az. 3 RBs 254/15).

Der Betroffene, ein 1958 geborener Mann, hatte sich im Juli 2014 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten. Gegen ihn wurde eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot mit einer Abgabefrist von vier Monaten für den Führerschein verhängt. Der Mann legte Einspruch ein, über den das Amtsgericht (AG) Lübbecke im März 2015 entschied. Es berücksichtigte, dass ihn das AG Kassel in einer zu diesem Zeitpunkt seit zwei Monaten rechtskräftigen, nicht vollstreckten Entscheidung bereits wegen einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer ähnlichen Sanktion belegt hatte. Auch das AG Kassel hatte dem Mann eine Abgabefrist von vier Monaten zugebilligt.

Das AG Lübbecke änderte die behördliche Entscheidung ab, indem es dem Mann keine Abgabefrist gewährte und ordnete die gleichzeitige Vollstreckung beider Fahrverbote - das eigene ausgesprochene und das der Kasseler Kollegen - an. Damit hätte der Mann nur einen Monat nicht am Steuer sitzen dürfen. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein, der sich die Generalstaatsanwaltschaft Hamm anschloss.

Parallelvollstreckung schon mangels Rechtskraft unbegründet

Die OLG-Richter hoben nun den Ausspruch der Parallelvollstreckung auf, weil das AG Lübbecke über diese Frage gar nicht hätte befinden dürfen. Dessen Entscheidung über die Verhängung des Fahrverbots sei schließlich selbst noch gar nicht rechtskräftig gewesen. Zudem obliege es zunächst der Staatsanwaltschaft, über die Vollstreckung eines Fahrverbots zu entscheiden. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass die parallele Vollstreckung bei zwei Fahrverboten je mit und ohne Abgabefrist nicht möglich sei.

Damit entschieden die Hammer Richter eine Rechtsfrage, auf die das Straßenverkehrsgesetz (StVG) keine eindeutige Antwort liefert. Fahrverbote ohne Abgabefrist werden gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 StVG unmittelbar mit Rechtskraft wirksam. Werden also mehrere Fahrverbote zur gleichen Zeit rechtskräftig, findet deren Vollstreckung grundsätzlich nebeneinander statt. Diesbezüglich ist eine Parallelvollstreckung also möglich.

Für mehrere Fahrverbote mit Abgabefrist gilt dagegen etwas anderes. § 25 Abs. 2a S. 2 StVG sieht vor, dass solche Fahrverbote stets nacheinander zu vollstrecken sind, also addiert werden. Damit soll verhindert werden, dass die viermonatige Frist ausgenutzt wird, um Fahrverbote zusammenzulegen.

Das OLG entschied nun, dass diese Regelung auch für Mischfälle gelten müsse. Seinem Wortlaut nach reiche es aus, wenn bei der Vollstreckung eines der verhängten Fahrverbote eine Abgabefrist von vier Monaten gelte. Dies sei in Mischfällen stets der Fall. Der Gesetzgeber habe gerade verhindern wollen, dass ein Betroffener diese Frist ausnutzt, mehrere Fahrverbote zusammenzulegen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm untersagt Zusammenlegung von Fahrverboten: Keine Parallelvollstreckung in Mischfällen . In: Legal Tribune Online, 16.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17883/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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