OLG Hamm zu Geschwindigkeitsbegrenzung: Die "Schneeflocke" gilt auch im Sommer

14.10.2014

Ein Schneeflockenbild unter einem Geschwindigkeitsschild bedeutet nicht, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nur für eventuellen Schneefall gilt. Auf diesen Irrtum musste das OLG Hamm einen jungen Fahrer hinweisen, der 45 km/h zu schnell fuhr. Das Schild solle lediglich Akzeptanz für die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung schaffen, so das Gericht.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt – auch, wenn sie durch das Zusatzschild "Schneeflocke" vermeintlich modifiziert wird. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich.

Der 1991 geborene Betroffene befuhr im Januar 2014 eine Bundesstraße bei Burbach und fiel den Polizeibeamten bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf, weil er 125 km/h fuhr und damit 45 km/h schneller als zulässig: Ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen begrenzte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war - ohne weitere Zusätze - das Zusatzschild "Schneeflocke" angebracht.

Als das zuständige Amtsgericht (AG) die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld in Höhe von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot ahndete, legte der junge Autofahrer Rechtsbeschwerde ein. Er machte geltend, ihm könne keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) und führte aus, dass das "Schneeflocken-Schild" bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen Hinweis darauf enthalte, dass die darüber angebrachte Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren bei möglichen winterlichen Verhältnisse abwehren solle.

Dieser Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erhöhen, so die Richter. Das Schild diene lediglich der Information und enthalte keine zeitliche Einschränkung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Daher hätten Kraftfahrer die Anordnung auch bei trockener Fahrbahn zu beachten (Beschl. v. 04.09.2014, Az. 1 RBs 125/14). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

avp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Geschwindigkeitsbegrenzung: Die "Schneeflocke" gilt auch im Sommer . In: Legal Tribune Online, 14.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13474/ (abgerufen am: 30.03.2024 )

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