Überholverbot heißt Überholverbot: Notfalls abbremsen und einscheren

22.10.2014

Mit dem Passieren des Vorschriftszeichens 276 ist das Überholen im Straßenverkehr verboten. Selbst ein bereits laufender Überholvorgang muss abgebrochen werden. Dies entschied das OLG Hamm in einem am Dienstag bekannt gegebenen Beschluss.

Autofahrer dürfen in einer Überholverbotszone einen Überholvorgang weder beginnen noch fortsetzen oder beenden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, wie Dienstag bekannt wurde (Beschl. v. 07.10.2014, Az. 1 RBs 162/14).

Die Richter zeigten sich damit verständnislos gegenüber einem LKW-Fahrer, der eine Gelbuße von 70 Euro zahlen sollte. Er hatte mehrere Fahrzeuge auf dar A 1 bei Unna überholt, innerhalb einer Überholverbotszone, angeordnet durch das Vorschriftszeichen 276 der Straßenverkehrsordnung (StVO), welches für Kraftfahrzeuge aller Art gilt. Das bestritt der Fahrer zwar nicht, machte jedoch geltend, er habe den Überholvorgang schon vor der besagten Zone begonnen. Weil es keine Lücke zwischen den auf der rechten Spur fahrenden Autos gegeben habe, habe er auch nicht einscheren können.

Für die Richter in Hamm war dies aber unerheblich. Das Vorschriftszeichen regele ein umfassendes Überholverbot. Auch, wer sich im laufenden Überholvorgang befinde, habe diesen sofort abzubrechen. Wer mangels Lücke nicht einscheren könne, müsse bremsen und sich notfalls zurückfallen lassen, entschieden die Richter.

Dass insbesondere letzterer Vorgang zusätzliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringen kann, hatte das Gericht zwar erkannt. Es wies jedoch darauf hin, dass sich dieses Problem im vorliegenden Fall nicht stellte.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Überholverbot heißt Überholverbot: Notfalls abbremsen und einscheren . In: Legal Tribune Online, 22.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13550/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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