OLG Hamm zu krankem Pferd: Land­wirt haftet für selbst her­ge­s­telltes Futter

22.05.2017

Bietet ein Landwirt Stellplätze für Pferde an, übernimmt er häufig auch die Fütterung. In Schwerte war die Silage eines Landwirtes aber kontaminiert, das Pferd erkrankte. Dafür haftet er nach dem ProdHaftG, so das OLG Hamm.

Verfüttert ein Landwirt von ihm hergestellte, kontaminierte Silage an ein bei ihm eingestelltes Pferd, das hierdurch erkrankt, kann er dem Eigentümer des Pferdes verschuldensunabhängig haften, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss entschied (Beschl. v. 02.11.2016, Az. 21 U 14/16). Daraufhin hat der beklagte Mann seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen.

Geklagt hatten die Eigentümer eines Westernreitpferdes. Der Pinto-Wallach stand im Pferdepensionsbetrieb des Landwirtes. Er versorgte das Tier vereinbarungsgemäß und fütterte es mit Heu und selbst hergestellter Silage. Das Pferd erkrankte danach zeitgleich mit anderen Pferden im Stall, die ebenfalls mit der Silage gefüttert worden waren. Das Landgericht Hagen verurteilte den Landwirt daher zur Übernahme der tierärztlichen Behandlungskosten in Höhe von 15.700 Euro (Urt. v. 27.11.2015, Az.  8 O 166/11).

Auch die Hammer Richter waren der Auffassung, dass der Mann zahlen müsse. Der Landwirt hafte nämlich auch ohne eigenes Verschulden für die durch die Erkrankung entstandenen Kosten. Dies ergebe sich aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das ihm eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Fehler eines von ihm hergestellten Produkts auferlege.

Haftung auch für "Ausreißer" in selbst hergestelltem Futter

Die Silage sei ein ein Produkt im Sinne des Gesetzes, das durch die Kontamination mit den Krankheitserregern einen bestimmungswidrigen Fehler aufgewiesen habe. Der Landwirt sei auch Hersteller des Produkts, weil er das in seinem Betrieb verarbeitete Gras produziert, gemäht und gesammelt habe. Nach dem ProdHaftG hafte auch ein Grundstoffproduzent.

Außerdem habe er das von ihm selbst produzierte und geerntete Gras zur Herstellung der Silage weiterverarbeitet. Auch das mache ihn zum haftenden Hersteller.

Schließlich sei die Gefahr einer Verseuchung der Silage allgemein bekannt und dem Mann als Landwirt bewusst gewesen. Er könnte sich deshalb nicht darauf berufen, für die Kontamination nichts zu können. Auch die Frage, ob er diese überhaupt mit vertretbarem Aufwand habe feststellen können, spielt nach Ansicht des Senats keine Rolle. Der Hersteller hafte nach den ProdhaftG auch für sogenannte "Ausreißer".

nas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu krankem Pferd: Landwirt haftet für selbst hergestelltes Futter . In: Legal Tribune Online, 22.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23001/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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