OLG Frankfurt zu Verkehrssicherungspflichten: Fahrstuhlbetreiber haftet nicht automatisch für Unfall

28.01.2013

Der Betreiber eines älteren Fahrstuhls muss diesen nicht grundsätzlich mit einem modernen Warnsystem nachrüsten. Bei einem Unfall wegen einer technischen Störung haftet er auch nicht automatisch. Das geht aus einer am Montag bekanntgewordenen Entscheidung des OLG Frankfurt hervor.

Geklagt hatte eine ältere Frau, die beim Verlassen eines 1989 gebauten Fahrstuhls in einem Parkhaus gestürzt war. Die Kabine hatte etwa 40 Zentimeter oberhalb des Bodens angehalten, als sich die Türen öffneten. Die Klägerin verletzte sich bei dem Sturz erheblich und verlangte von dem Betreiber des Aufzugs Schmerzensgeld. Den Lift hatte eine Spezialfirma zwei Tage vor dem Unfall gewartet.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage der Frau in erster Instanz abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte keinen Erfolg. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine technische Störung vorgelegen habe, die trotz regelmäßiger Wartung und Kontrolle zufällig aufgetreten sei. Daraus könne keine grundsätzliche Pflichtverletzung des Betreibers abgeleitet werden. Solche technischen Störungen seien vielmehr unvermeidbar, begründeten die Frankfurter Richter ihre Entscheidung (Beschl. v. 25.01.2013, Az. 3 U 169/12).

Solange der Fahrstuhl den technischen Anforderungen des Baujahrs entspricht und nach neueren Vorschriften auch nicht nachgerüstet werden muss, muss er dem OLG zufolge auch nicht mit modernen Warnvorrichtungen ausgestattet oder an neuere technische Standards angepasst werden.

Die OLG-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt zu Verkehrssicherungspflichten: Fahrstuhlbetreiber haftet nicht automatisch für Unfall . In: Legal Tribune Online, 28.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8052/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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