OLG Düsseldorf zur Vergabe von Cannabisanbaurechten: Ver­ga­be­s­telle darf keinen Zuschlag erteilen

29.03.2018

Seit einem Jahr gibt es hierzulande Cannabis auf Rezept. Die als Therapiemittel legalisierte Droge soll bald auch in Deutschland angebaut werden. Das OLG Düsseldorf erteilte nun aber ein Zuschlagsverbot im Vergabeverfahren.

Bis zum Anbau von Cannabis für medizinische Zwecke in Deutschland wird mehr Zeit vergehen als vom Bund geplant. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf untersagte dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am Mittwoch, einem Bewerber den Zuschlag im Vergabeverfahren für den Anbau und die Lieferung von zunächst 6,6 Tonnen Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erteilen (Urt. v. 28.03.2018, Az. VII-Verg 40/17). Eigentlich war die erste Ernte unter staatlicher Aufsicht für 2019 geplant.

Cannabis auf Rezept gibt es seit einem Jahr. Seither schießt die Zahl der Behandlungen in die Höhe. Doch der Staat möchte die als Arznei legalisierte Droge mit Qualitätsstandards in Deutschland angebaut sehen und strebt die Eigenversorgung an. Bisher wird Medizin-Cannabis vor allem aus Kanada und den Niederlanden importiert.

Das BfArM in Bonn hatte eine 18-seitige Ausschreibung ausgelobt. Darauf hatten sich 118 Firmen beworben. Kurz vor Ende der Ausschreibungsfrist forderte das Bundesinstitut von den Bewerbern den Nachweis, dass sie oder ihre Subunternehmer über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Cannabisproduktion verfügten und setzte dafür eine erneute Frist. Einer der Bewerber machte daraufhin geltend, dass nach einer Änderung der Vorgaben die verbleibende Frist nicht ausgereicht habe, um den Antrag anzupassen. Dem schloss sich das OLG an.

Frist zu kurz bemessen

Der Vorsitzende Richter Heinz-Peter Dicks hatte bereits zum Auftakt der Verhandlung kritisiert, das BfArM habe die Frist beim Vergabeverfahren zu kurz bemessen. Für das Bundesinstitut hatte Rechtsanwältin Heike Glahs indes davor gewarnt, ein Stopp oder eine Wiederaufnahme der Vergabe sei "für die Versorgung der Patienten sehr schlecht". "Natürlich wird damit der Termin 2019 nicht gehalten werden können", sagte Glahs.

Ob das Zuschlagsverbot zu einer Aufhebung des eingeleiteten Vergabeverfahrens führe oder ob dem Bundesinstitut andere Möglichkeiten zur Vergabe offenstehen, müsse das BfArM in eigener Verantwortung klären, teilte der Senat mit. Dem Gericht sei es versagt, eigene Erwägungen an die Stelle des dem Bundesinstitut durch das Vergaberecht eingeräumte Ermessen zu setzen.

Das BfArM reagierte enttäuscht auf die Entscheidung. Das Ziel der Ausschreibung, könne nun nicht mehr erreicht werden, teilte eine Institutssprecherin der Deutschen Presse-Agentur mit. Die Beschlussbegründung werde nun geprüft, anschließend werde die Behörde "die notwendigen Entscheidungen treffen, um schnellstmöglich ein neues Ausschreibungsverfahren starten zu können".

Patientenzahlen steigen

Branchenkenner kritisierten, die geplante Anbaumenge sei viel zu gering. Bereits jetzt gebe es etwa 15.000 Patienten. Falls jeder von ihnen nur ein Gramm Cannabis pro Tag konsumiere, würden die 6,6 Tonnen kaum für ein Quartal ausreichen. Potenziell könnten sogar mindestens 300.000 Menschen von legalem Cannabis profitieren, sagte ein Verfahrensbeobachter, der namentlich nicht genannt werden wollte.

Bis zur Liberalisierung im März 2017 war medizinisches Cannabis in Deutschland eine Nische, nur rund 1.000 Kranke hatten eine Ausnahmegenehmigung. 2017 wurden schon rund 44.000 Einheiten Blüten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgegeben. Die Zahlen stiegen von Quartal zu Quartal, berichtete die Bundesapothekenkammer.

Der Wirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol) von Cannabis kann nicht nur Schmerzen, sondern auch Spastiken, etwa bei Multipler Sklerose, lindern, sowie Übelkeit nach Chemotherapien. Es soll auch gegen Epilepsie helfen. Sogar zur Linderung des Tourette-Syndroms kommt der Stoff zum Einsatz, dessen Ruf bislang von Kiffern und Dealern geprägt wurde. Die medizinische Wirksamkeit ist aber teils umstritten.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Düsseldorf zur Vergabe von Cannabisanbaurechten: Vergabestelle darf keinen Zuschlag erteilen . In: Legal Tribune Online, 29.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27799/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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