OLG Düsseldorf
Verkaufsverbot für zwei Samsung-Tablet-Modelle in Deutschland
31.01.2012
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) ist der Vertrieb der beiden angegriffenen Tablet-Modelle in Deutschland unzulässig. Der Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1" verstoße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet "iPad" in unlauterer Weise nachahme. Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des "iPads" unlauter aus (Urt. v. 31.01.2012. Az. I 20 U 175/11).
Diese Anordung erfasse auch das "Galaxy Tab. 8.9" (Urt. v. 31.01.2012, Az. I 20 U 126/11).
Hingegen habe Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletzt. Der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters ist nach dem 20. Zivilsenat eingeschränkt. So weise eine ältere US-Patentanmeldung, das so genannte Ozolins-Design, das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheide sich das "Galaxy Tab 10.1" ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster.
Das angemeldete Geschmacksmuster bestehe ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das "Galaxy Tab 10.1" sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen.
Da der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb anders als der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz auf Deutschland beschränkt ist, gelte das Verbot lediglich für das Bundesgebiet. Die aktuellen Entscheidungen betreffen nicht das Nachfolgemodell "Galaxy Tab 10.1 N" von Samsung.
tko/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, OLG Düsseldorf: Verkaufsverbot für zwei Samsung-Tablet-Modelle in Deutschland. In: Legal Tribune ONLINE, 31.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5449/ (abgerufen am 23.05.2012)
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