OLG Hamm zur Energieverbrauchskennzeichnung: Eti­ketten nur für sichtbar aus­ge­s­tellte Geräte

25.11.2015

Haushaltselektrogeräte, die zu Verkaufszwecken ausgestellt werden, müssen vom Händler mit Energieverbrauchsetiketten versehen werden. Diese EU-Kennzeichnungspflicht erstreckt sich ausschließlich auf sichtbare Geräte, so das OLG Hamm.

Ein Verbraucherschutzverein aus Düsseldorf hatte moniert, dass eine Baumarktkette Haushaltselektrogeräte anbot, ohne dass dabei auf den Geräten die durch eine EU-Verordnung vorgeschriebenen Energieverbrauchsetiketten angebracht waren. Mit seiner Klage hatte der Verein vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm jedoch nur teilweise Erfolg, wie in einem jetzt veröffentlichten Urteil bekannt wurde (Urt. v. 25.08.2015, Az. 4 U 165/14 - Urteil noch nicht rechtskräftig).

Der 4. Zivilsenat untersagte dem beklagten Unternehmen, Verbrauchern unverpackte Haushaltselektrogeräte in ihren Märkten zum Verkauf anzubieten, ohne die Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit sichtbaren, durch EU-Verordnungen vorgeschriebene Energieverbrauchsetiketten zu versehen. Eine Pflicht zum Etikettieren bestehe aber nicht bei undurchsichtig – also blickdicht - verpackten Geräten. Dies sei sinnlos, da der Kunde das Etikett ohnehin nicht sehen könne.

Nach der gesetzlichen Regelung seien nur sichtbar ausgestellte Produkte mit den vorgeschriebenen Etiketten zu versehen. Werde ein Gerät in einer Kartonverpackung präsentiert, bei der der Kunde das Gerät nicht sehen könne, werde das Produkt selbst nicht ausgestellt, so das Gericht weiter. In diesem Fall seien weder die Verpackung noch das Gerät zu etikettieren. Eine Etikettierung von Verpackungen sei nicht vorgeschrieben. Der EU-Gesetzgeber habe diese bei den in Frage stehenden Haushaltselektrogeräten - anders als etwa bei der Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten - nicht angeordnet.

Ausdrücklich offen ließ das Gericht die Frage, ob ein Händler den Verbraucher bei der Präsentation eines kartonverpackten Gerätes in seinen Verkaufsräumen auf andere Weise als durch die Etiketten über den Energieverbrauch zu informieren habe. Diese Frage sei nicht Gegenstand des von den Parteien geführten Rechtsstreits gewesen.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zur Energieverbrauchskennzeichnung: Etiketten nur für sichtbar ausgestellte Geräte . In: Legal Tribune Online, 25.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17656/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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