BAG zur altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer: Jüngeren Angestellten im Öffentlichen Dienst steht mehr Urlaub zu

20.03.2012

Die Erfurter Richter erklärten am Dienstag die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst für unwirksam. Damit haben alle Beschäftigen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) steht der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst) benachteilige Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstosse gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen (Urt. v. 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10).

Die am 27. Oktober 1971 geborene und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigte Klägerin wollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hat. Sie hat gemeint, die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landkreises das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des BAG Erfolg und führte zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zur altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer: Jüngeren Angestellten im Öffentlichen Dienst steht mehr Urlaub zu . In: Legal Tribune Online, 20.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5826/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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