Strafbefehl nach Einsatzfahrt aufgehoben: Notarzt wird nicht belangt

09.02.2015

Der rasende Notarzt muss weder eine Geldbuße noch ein Fahrverbot fürchten. Zuvor hatten sich tausende Menschen im Wege einer Online-Petition mit dem Medizinier solidarisiert, der wegen der Einsatzfahrt auf dem Weg zu einem Kind, das zu ersticken drohte, einen Strafbefehl erhalten hatte. Für eine Gefährdung des Straßenverkehrs sah der Generalstaatsanwalt am Montag aber keine Anhaltspunkte mehr. 

Der Strafbefehl gegen einen bayerischen Notarzt, der wegen Gefährdung des Straßenverkehrs bei einer Einsatzfahrt zunächst belangt werden sollte, ist aufgehoben. Der Anwalt des Mannes, Florian Englert, bestätigte einen entsprechenden Bericht der Augsburger Allgemeinen. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Ingolstadt zur Rücknahme des Strafbefehls liegt der Deutschen Presse-Agentur vor.

Der Notarzt sollte sich eigentlich demnächst vor dem Amtsgericht Neuburg a.d. Donau wegen eines Überholvorgangs auf dem Weg zu einem Rettungseinsatz verantworten. "Die nochmalige Überprüfung des Vorganges durch die Generalstaatsanwaltschaft München hat ergeben, dass der von der Polizeiinspektion Neuburg a.d. Donau aufgenommene Sachverhalt eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht erwarten lässt", hieß es am Montagnachmittag in einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Zu der Entscheidung habe maßgeblich die Schilderung der Einsatzfahrt durch den Notarzt beigetragen, die erst nach Erlass des Strafbefehls bei Gericht einging. Ein strafbarer Vorwurf lasse sich nicht aufrechterhalten.

Der Notarzt war mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem zweijährigen Mädchen, das Schnellkleber verschluckt hatte und zu ersticken drohte. Auf der Fahrt überholte er mehrere Autos. Nach einer Anzeige bekam er dafür einen Strafbefehl über 4.500 Euro wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, auch mindestens ein Fahrverbot war ihm angedroht worden. 

dpa/acr/Redaktion

Zitiervorschlag

Strafbefehl nach Einsatzfahrt aufgehoben: Notarzt wird nicht belangt . In: Legal Tribune Online, 09.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14636/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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