Niedersächsisches OVG zur Wulff-Berichterstattung: Groenewold hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Generalstaatsanwalt

16.07.2013

Das Niedersächsische OVG hat einen Antrag David Groenewolds abgelehnt, der auf die Unterlassung der Äußerung gerichtet ist, er habe versucht, "Beweise aus der Welt zu schaffen". Der Filmproduzent hatte den Unterlassungsanpruch wegen ehrverletzender und unwahrer Tatsachenbehauptungen des Celler Generalstaatsanwalts in einem Zeitungsartikel geltend gemacht.

Im April 2012 hatte der Generalstaatsanwalt gegenüber der Welt am Sonntag eine Stellungnahme abgegeben, welche die Wochenzeitung unter dem Titel "Wir mussten Wulff anklagen" veröffentlichte. Darin erklärte er seine Beweggründe für die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung eines "Sylt-Urlaubs" von David Groenewold und dem früheren Bundespräsidenten Christan Wulff. Das Verfahren wurde später mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. In dem Artikel der Welt am Sonntag heißt es u.a.: "Ausschlaggebend für die Aufnahme der Ermittlungen seien am Ende Presseberichte gewesen, die belegten, dass Wulffs Mitangeklagter David Groenewold versucht habe, "Beweise aus der Welt zu schaffen"."

Besonders an diesem Satz störte sich der Filmproduzent. Er wollte eine einstweilige Anordnung erwirken, die den Staatsanwalt verpflichtet, die Äußerung zu unterlassen. Nachdem schon das Verwaltungsgericht (VG) Hannover den Antrag abgewiesen hatte, scheiterte Groenewold auch vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG). Die Richter des 13. Senats konnten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund erkennen (Beschl. v. 12.07.2013, Az. 13 ME 112/13).

OVG: Wortlaut ist Resultat redaktioneller Arbeit

Groenewold habe nicht glaubhaft machen können, dass der Staatsanwalt einen "Vertuschungsvorwurf" in unwahrer Weise als erwiesen oder "belegt" dargestellt habe. Einem Durchschnittsleser sei beim Lesen des Interviews klar gewesen, dass die Presseberichterstattung lediglich Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen gewesen sei und von der Staatsanwaltschaft nicht als Beweis für ein strafrechtliches Verhalten gewertet werde. Eine unwahre oder ehrenrührige Tatsache sei dem Interview daher nicht zu entnehmen.

Für die Lüneburger Richter sprach außerdem viel dafür, dass der Generalstaatsanwalt die Worte "belegen" und "Mitangeklagter" gegenüber der Welt am Sonntag gar nicht verwendet hatte. Er selbst hatte dies bestritten und auch für das OVG stellte sich der Wortlaut als ein Resultat der redaktionellen Bearbeitung durch die "Welt am Sonntag" dar. Bezüglich des Begriffs "belegen" handele es sich um die Wiedergabe von Interviewinhalten in indirekter Rede, die keineswegs wortlautgetrau sein müsse. Zudem könne ein Generalstaatsanwalt "zweifellos zwischen den strafprozessualen Begriffen 'Beschuldigter', 'Angeschuldigter' und 'Angeklagter' differenzieren".  

Auch eine Wiederholungsgefahr habe Groenewold nicht glaubhaft machen können. Da die öffentliche Anklage letztlich nur beschränkt auf Vorwürfe im Zusammenhang mit einem "Oktoberfestbesuch" erhoben wurde, sei nicht zu befürchten, dass es in Zukunft weitere Erläuterungen des Generalstaatsanwalts zur Aufnahme von Ermittlungen im Zusammenhang mit dem "Sylt-Urlaub" geben würde. Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ist rechtskräftig.*

asc/LTO-Redaktion

*Anm. d. Red.: Zunächst enthielt der Text die Angabe, es könne noch Nichtzulassungsbescherde eingelegt werden. Dies ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zutreffend. Die Änderung erfolgt am 17.07.2013 um 9:15 Uhr.

Zitiervorschlag

Niedersächsisches OVG zur Wulff-Berichterstattung: Groenewold hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Generalstaatsanwalt . In: Legal Tribune Online, 16.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9149/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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