Prüfungsfrist könnte fallen: NetzDG vor erneuter Ände­rung

14.06.2017

Schon einmal wurde Heiko Maas' Netzwerkdurchsetzungsgesetz nachgebessert. Weil die Kritik aber nicht abebbt, soll nun noch einmal Hand angelegt werden. Doch die Zeit drängt.

Nach der Kritik am geplanten Gesetz gegen Hass und Hetze im Netz zeigt sich die Bundesregierung zum Einlenken in einzelnen Punkten bereit. So wolle man in anstehenden Beratungen im Bundestag vorschlagen, die Verbindlichkeit der Sieben-Tages-Frist zur Einschätzung potenziell rechtswidriger Inhalte zu prüfen, sagte eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums am Mittwoch in Berlin. Online-Netzwerke wie Facebook könnten dadurch mehr Spielraum bekommen.

Außerdem solle noch deutlicher herausgearbeitet werden, dass nicht schon eine Fehlentscheidung im Einzelfall zu einem Bußgeld führen könne, sondern nur ein systematisches Versagen der Sozialen Netzwerke, betonte die Sprecherin. Die Bundesregierung wolle Befürchtungen des Bundesrats berücksichtigen, soziale Netzwerke könnten in Zukunft im Zweifel zu viel löschen.

Der bisherige Entwurf für das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sieht vor, dass offenkundig strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden sollen. In komplizierteren Fällen bekommen die sozialen Netzwerke sieben Tage Zeit. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro.

Bisherige Änderungen gelten vielen als unzureichend

Gegen den Gesetzentwurf gibt es Widerstand unter anderem von Journalisten- und Wirtschaftsverbänden. Facebook kritisierte, der Entwurf sei verfassungswidrig, zu unklar formuliert und könne die Meinungsfreiheit einschränken.

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hatte die Vorwürfe bislang zurückgewiesen. Es gehe nur darum, dass Äußerungen, die gegen Strafgesetze verstießen, aus dem Netz gelöscht würden.

Als Reaktion auf die anhaltende Kritik war der Gesetzentwurf schon einmal überarbeitet worden. Doch die vorgenommenen Änderungen wurden als unzureichend kritisiert und auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages zweifelte an der Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Grundgesetz und Europarecht.

Vor dem Ende der Wahlperiode bleibt nun aber nicht mehr viel Zeit, um das neue NetzDG durch den Bundestag zu bringen. Bis zum Ende des Monats läuft sie, danach wäre der gesamte Entwurf aufgrund des Diskontinuitätsprinzips nichtig. Die Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) schreibt vor, dass nach dem Ende der Wahlperiode alle Vorlagen als erledigt gelten.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Prüfungsfrist könnte fallen: NetzDG vor erneuter Änderung . In: Legal Tribune Online, 14.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23196/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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