LG Frankfurt zu Schimmel in der Wohnung: Mieter muss während der Arbeitszeit nicht lüften

30.05.2012

Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das LG Frankfurt entschieden, dass einem berufstätigen Mieter bei Schimmelbefall der Wohnung eine drei- bis viermalige Lüftung der Wohnung am Tag zugemutet werden kann.

Entgegen der Vorinstanz hält das Landgericht (LG) das drei- bis viermalige Stoßlüften täglich auch für einen berufstätigen Mieter nicht für unzumutbar. So könne morgens vor Verlassen des Hauses ein- bis zweimal gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend (Urt. v. 07.02.2012, Az. 2-17 S 89/11).

Ein Sachverständiger hatte ausgeschlossen, dass die Ursache für die Schimmelbildung in von außen eindringender Feuchte liegt, sondern vielmehr eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung des Mieters als ursächlich angesehen. Unter diesen Umständen sah das LG eine entsprechende regelmäßige Lüftung zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit als zumutbar an.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Frankfurt zu Schimmel in der Wohnung: Mieter muss während der Arbeitszeit nicht lüften . In: Legal Tribune Online, 30.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6295/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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