LSG Stuttgart zu Auseinandersetzung vor Nachtclub: Schlä­gerei mit Tür­steher auf Ibiza kein Arbeit­s­un­fall

21.03.2017

Auf Ibiza wollte ein Mann man Ferraris und Photovoltaik-Anlagen verkaufen. Eine Schlägerei mit dem Türsteher eines Nachtclubs wertete das LSG Stuttgart in diesem Zusammenhang aber nicht als Arbeitsunfall.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Schädel-Hirn-Trauma nach einer Auseinandersetzung mit einem Türsteher auf Ibiza kein Arbeitsunfall der gesetzlichen Unfallversicherung ist (Urt. v. 09.03.2017, Az. L6 U 2131/16).

Der Kläger war zunächst Alleingeschäftsführer einer Firma, die mit Photovoltaik-Anlagen handelte und 2008 insolvent wurde. Danach fungierte er als "Generalbevollmächtigter im Außendienst" bei einer 2008 gegründeten Firma seines Vaters, die ebenfalls Anlagen für erneuerbare Energien vertrieb. Obwohl der Autohandel nicht Geschäftsgegenstand dieser Firma war, erwarb das Unternehmen 2013 eine Kaufoption für eine auf 499 Stück limitierte Sonderedition eines Ferrari F 150.

Um seine Ferrari-Optionen und Photovoltaik-Anlagen zu vertreiben, flog der Mann für Verkaufsgespräche auf die sonnige Insel Ibiza. Spätabends, nachdem er den Tag mit Verkaufsgesprächen verbracht hatte, geriet er vor einem Club in eine heftige Auseinandersetzung mit einem Türsteher und wurde anschließend mit einem Schädel-Hirn-Trauma in ein Krankenhaus vor Ort eingeliefert. Dort musste er über einen Monat stationär behandelt werden. Seine Lebensgefährtin meldete den Vorfall später bei der beklagten Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an. Der Zwischenfall habe sich auf dem versicherten Heimweg zu seiner Unterkunft ereignet.

LSG: Zu viele widersprüchliche Angaben

Das LSG hat die Feststellung eines Arbeitsunfalls nun abgelehnt und der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Nach Abschluss der Beweiserhebung blieben eine Reihe offener Fragen und Zweifel, die zu Lasten des Photovoltaikhändlers gehen, befanden die Richter. Ob er wirklich "Beschäftigter" und damit gesetzlich unfallversichert gewesen ist, sei schon zweifelhaft. Die Gründung der neuen Firma mit dem betagten Vater des Klägers als Alleingesellschafter kurz vor der Insolvenz der früheren Firma des Sohnes deute darauf hin, dass es sich um ein bloßes Strohmann-Unternehmen handeln könnte, um dem Sohn die Führung einer GmbH mit gleichem Firmengegenstand zu ermöglichen.

Der Verkauf der Ferrari-Option, um den es auf Ibiza sicher ging, gehöre nicht zum Geschäftsgegenstand der Firma, wohingegen die Gespräche um Photovoltaik-Anlagen nebulös blieben, so das Gericht in einer Mitteilung. Zeugenaussagen dazu sowie zu dem Grad der Alkoholisierung des Mannes zum Zeitpunkt des Zwischenfalls vor dem Club blieben widersprüchlich. Schließlich habe er auch nicht beweisen können, dass die Auseinandersetzung mit dem Türsteher in irgendeinem Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit gestanden habe.

Ob die Auseinandersetzung mit dem Türsteher beim Verlassen des Clubs oder beim Versuch, wieder in diesen hineinzugelangen, stattgefunden hat, blieb ebenfalls unklar. Der Unternehmer hatte seine ursprüngliche Aussage, er sei auf dem Heimweg gewesen, im Laufe des Verfahrens geändert. Er habe wieder in den Club hingehen wollen, weil seine Jacke noch im Gebäude gewesen sei.

Der für das Gericht wahrscheinlichste Ablauf, wonach der Mann nach dem kurzzeitigen Verlassen des Clubs wieder hinein wollte und vom Türsteher abgewiesen wurde, stehe nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, weil dafür nur private Gründe in Frage kämen, insbesondere die von ihm gemachte Angabe, seine vergessene Jacke holen zu wollen. Dass in dieser Phase noch Verkaufsverhandlungen geführt werden sollten, habe keiner der Beteiligten, weder der Kläger noch seine Geschäftspartner, behauptet, so das Gericht.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Stuttgart zu Auseinandersetzung vor Nachtclub: Schlägerei mit Türsteher auf Ibiza kein Arbeitsunfall . In: Legal Tribune Online, 21.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22436/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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