LSG Schleswig-Holstein zu Hartz-IV-Leistungen: Minimale Erhöhung der Mietobergrenze

19.05.2014

Das schleswig-holsteinische LSG hat am Montag das Konzept der Stadt Kiel zur Berechnung von Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger im Grundsatz als schlüssig gebilligt. Die Jobcenter müssen für einen Einpersonenhaushalt lediglich bis zu 4,50 Euro mehr pro Monat ausgeben. Damit sind befürchtete Mehrkosten in Millionenhöhe abgewendet.

Nach dem Urteil muss das Jobcenter rückwirkend zum 1. Januar 2013 maximal 332 Euro Mietkosten für einen Einpersonenhaushalt in der Landeshauptstadt zahlen. Das sind 4,50 Euro mehr, als das Jobcenter in der Berufungsverhandlung zugestehen wollte.

Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein hatte aus einer Vielzahl von Klagen drei Musterverfahren zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Nach Beginn des Berufungsverfahrens vor einem Jahr hatte der Senat die Stadt aufgefordert, die Berechnung zur Mietobergrenze schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Dies gelang offenbar. In den vorliegenden drei Verfahren hatte das Sozialgericht den Klägern bereits höhere Sätze zugebilligt. Dagegen hatte das Jobcenter Berufung eingelegt.

Die Rechtsanwälte der Kläger zeigten sich trotz des Teilerfolges enttäuscht. Sie wollten, dass das Wohngeldgesetz auch für Hartz-IV-Empfänger angewendet würde. Das hätte für die Betroffenen monatliche Mehrzahlungen von rund 100 Euro zur Folge gehabt.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Schleswig-Holstein zu Hartz-IV-Leistungen: Minimale Erhöhung der Mietobergrenze . In: Legal Tribune Online, 19.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12021/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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