LSG Sachsen-Anhalt zu Hartz IV: Kein Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung

15.10.2013

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf ärztliche Behandlungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Dies entschied das LSG Sachsen-Anhalt im Fall einer jugendlichen Klägerin, die eine Behandlung mit besonders komfortable Miniaturbrakets gefordert hatte.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt besteht kein Anspruch auf Leistungen, die über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehen. Eine Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei nicht erkennbar. Die begehrten Mehrkosten seien auch zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zwingend erforderlich (Beschl. v. 11.07.2013, Az. L 5 AS 472/11).

Die Klägerin meinte, die "Basisversorgung" der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche nicht dem Stand der ärztlichen Wissenschaft, weshalb die ARGE ihr die zusätzlichen Kosten zu erstatten habe. Dem folgte das LSG nicht.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Sachsen-Anhalt zu Hartz IV: Kein Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung . In: Legal Tribune Online, 15.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9806/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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