LSG Rheinland-Pfalz
Schwerbehinderung wegen Diabetes bei täglich vier Spritzen
02.09.2011
Der Grad der Behinderung (DdB) von 50 ist gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, die abhängig vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig angepasst werden müssen. Außerdem müssten die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG, Beschl. v. 25.7.2011, Az. L 4 SB 182/10).
Hinzu komme, dass die Messung des Blutzuckers und die Insulindosen dokumentiert sein müssten. Das LSG berief sich in seiner Entscheidung auf die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung).
Im entschiedenen Fall müsse der Kläger zwar dreimal täglich Basalinsulin spritzen und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin. Es bestünden aber keine gravierenden Einschnitte in der Lebensführung, vor allem keine Beeinträchtigung durch schlechte Qualität der Einstellung. Weder leide der Kläger unter hyperglykämischen Entgleisungen (erhöhter Blutzuckerspiegel) noch unter entsprechenden Unterzuckerungen (Hypoglykämien), für die ärztliche Hilfe erforderlich wäre.
ssc/LTO-Redaktion
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, LSG Rheinland-Pfalz: Schwerbehinderung wegen Diabetes bei täglich vier Spritzen. In: Legal Tribune ONLINE, 02.09.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4194/ (abgerufen am 24.05.2012)
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